Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Einrede der Verjährung. keine Beseitigung einer bereits eingetretenen Verjährung durch Bescheid über rückwirkende Feststellung der Beitragspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die einmal eingetretene Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge wird nicht durch einen Bescheid wieder beseitigt, der die Beitragspflicht rückwirkend feststellt (Fortführung von BSG vom 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ab dem 01.06.1996 übte der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter für das Transportunternehmen seiner damaligen Ehefrau aus. Er wurde zur Sozialversicherung angemeldet und für ihn wurden entsprechende Beiträge abgeführt.
Am 30.09.2005 stellte der Kläger bei der BKK Aktiv als zuständiger Einzugsstelle einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Beschäftigung als selbstständige Tätigkeit. De facto sei er als Unternehmer tätig geworden und nicht abhängig beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 stellte die BKK Aktiv dagegen fest, bei der Tätigkeit des Klägers vom 01.06.1996 bis 31.12.2002 habe es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Die dagegen vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil im Verfahren S 34 KR 173/06 gegen die BKK Aktiv, in dem die Beklagte beigeladen war, hob das Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid vom 05.12.2005 auf. Es stellte fest, der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 nicht in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis bei seiner Ehefrau gestanden. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Der Kläger beantragte unter dem 17.12.2009, ihm die von ihm getragenen Arbeitnehmerbeiträge für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 zu erstatten. Die Beklagte berief sich demgegenüber für die Zeit bis zum 30.11.2000 auf Verjährung und lehnte mit Bescheid vom 30.03.2010 die Beitragserstattung für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.11.2000 ab. Zwar könne ein Feststellungsbescheid wie derjenige vom 05.12.2005 grundsätzlich Rückwirkung haben. Er könne aber nicht nachträglich als formelle Rechtsgrundlage der Beitragszahlung in solchen Zeiträumen qualifiziert werden, für die der Anspruch der Beklagten auf Beitragserhebung sowie ein eventueller Anspruch auf Beitragserstattung bereits verjährt seien.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.05.2013 hat das Sozialgericht die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010) vom Kläger rechtzeitig erhobene Klage abgewiesen. Die Erstattungsansprüche des Klägers hinsichtlich der bis 2000 entrichteten Beiträge seien nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV Ende 2004 verjährt gewesen und damit auch im Zeitpunkt seines Antrags an die Einzugsstelle am 29.08.2005. Die Entscheidung der Beklagten, sich auf die Verjährung zu berufen, sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil ein Fehlverhalten der Einzugsstelle nicht ersichtlich sei. Soweit der Kläger auf die mögliche Klärung der Versicherungspflicht verzichtet habe, wirke dies zu seinen Lasten. Der Bescheid der BKK Aktiv vom 05.12.2005 stehe auch unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R der Verjährung nicht entgegen. Die bis zum 30.11.2000 entrichteten Beiträge seien nicht aufgrund dieses Bescheides entrichtet worden, da zu einem früheren Zeitpunkt kein Bescheid über die Versicherungspflicht ergangen sei. Der Bescheid vom 05.12.2005 könne nicht rückwirkend zur Rechtsgrundlage für die Entrichtung der im Zeitpunkt seines Erlasses bereits gemäß § 25 SGB IV verjährten Beitragsansprüche werden. Die bis zum 30.11.2000 entrichteten Beitragsansprüche seien in diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen und hätten deshalb von der Einzugsstelle auch mit dem Bescheid nicht mehr geltend gemacht werden können. Zudem sei der Bescheid auch nicht bindend geworden, weil ihn das SG Düsseldorf mit dem Urteil vom 30.07.2009 aufgehoben habe.
Mit seiner gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil am 01.07.2013 (Montag) rechtzeitig erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer Verjährung der streitbefangenen Beiträge ausgegangen. Genau wie im Urteil des BSG vom 13.09.2006 - B 12 AL/05R sei ein Verwaltungsakt der Einzugsstelle rückwirkend ergangen, der vollumfänglich zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen ex tunc geführt habe. Eine nur teilweise Rückbewirkung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kläger habe am 05.12.2005 keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, weil die Einzugsstelle die Beiträge als...