Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Unfallrente bei zwei anerkannten Berufskrankheiten
Orientierungssatz
Ist sowohl eine Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4101 BKV als auch eine chronisch obstruktive Bronchitis bzw. ein Emphysem von Bergleuten als BK nach Nr. 4111 BKV anerkannt, so ist die MdE integrativ zu ermitteln, weil sich die Funktionsbeeinträchtigungen beider BKen am Zielorgan Lunge realisieren. Es ist nur eine Rente zu zahlen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung und den Beginn von Leistungen - hier: Verletztenrente wegen anerkannter Berufskrankheiten Nr. 4101/4111 zur Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung - BKVO - im Zusammenhang mit der seitens der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nach § 45 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - SGB (SGB I).
Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.09.1933 geborenen und am 19.05.2006 verstorbenen Versicherten N L (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war von Januar 1964 bis Mai 1990 als Bergmann unter Tage beschäftigt. Danach bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Altersrente und ging keiner sonstigen beruflichen Tätigkeit mehr nach.
Auf der Grundlage einer ärztlichen BK-Anzeige vom 12.03.2004 leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren zu den BKen 4101 und 4111 (Silikose, chronische obstruktive Bronchitis oder Emphyseme von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau) ein. Im Rahmen ihrer medizinischen Ermittlungen zog die Beklagte unter anderem den Versicherten betreffende Unterlagen der Bundesknappschaft C bei, die am 11.08.2004 zu den Akten genommen wurden. Hierin befanden sich unter anderem Rentengutachten zur Feststellung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vom 10.07.1989 und vom 02.04.1991, in dem die Ärzte des Sozialmedizinmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft auf der Grundlage der Untersuchungen des Versicherten vom 02.03.1989 und vom 14.02.1991 neben weiteren Erkrankungen die Diagnose einer chronisch-obstruktiven Bronchitis gestellt und eine Tätigkeit in staubarmer Umgebung empfohlen hatten.
Unter Berücksichtigung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. F vom 23.06.2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2004 das Vorliegen einer BK 4101 dem Grunde nach an, die Gewährung einer Rente lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, es lägen noch keine Funktionsbeeinträchtigungen der Lunge vor, die eine rentenberechtigende MdE zur Folge haben könnten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte fristgerecht Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 4 KN 203/05 U).
Hinsichtlich der BK 4111 ging die Beklagte vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen (148,56 Feinstaubjahre) sowie auf der Grundlage eines Gutachtens des Dr. S vom 07.04.2005 auch von den medizinischen Voraussetzungen dieser BK aus. Aufgrund des aus den beigezogenen Unterlagen ersichtlichen Erkrankungsbeginns bereits am 03.05.1989 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf die Stichtagregelung gemäß § 6 Abs. 2 BKVO a. F. ab. Die hiergegen ebenfalls erhobene Klage (S 4 KN 183/05 U) wurde vom Sozialgericht Duisburg mit dem Verfahren S 4 KN 203/05 U verbunden. Die verbundenen Verfahren wurden von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt.
Auf der Grundlage der in diesen Klageverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen verurteilte das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 27.02.2009, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten wegen der Folgen der anerkannten BK 4101 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. ab dem 24.12.2003, von 30 v. H. ab dem 17.06.2004 und von 50 v. H. ab dem 11.05.2005 zu zahlen. Die auf die Gewährung von Leistungen wegen einer BK 4111 gerichtete Klage wies das Sozialgericht ab.
In dem sich anschließenden Berufungsverfahren (LSG NRW, L 2 KN 121/09 U), mit dem die Klägerin eine höhere Rente hinsichtlich der BK 4101 sowie einen früheren Beginn dieser Rente und darüber hinaus auch die Anerkennung und Entschädigung einer BK 4111 geltend gemacht hatte, endete in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2010 mit einem Vergleich. Hierin erklärte sich die Beklagte bereit, die BK 4111 beim Versicherten anzuerkennen und hinsichtlich des Beginns der Leistungen sowie hinsichtlich der Höhe der MdE nach Einholung einer medizinischen Stellungnahme von Prof. Dr. T einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit daraufhin insgesamt für erledigt.
In der Stellungnahme vom 03.11.2010 kam Prof. Dr. T zu dem Ergebnis, der Leistungsfall einer BK 4101/4111 sei auf ...