Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs. Rechtskraft. Entscheidung des Familiengerichts. Wirksamkeit
Leitsatz (amtlich)
Dem versorgungsausgleichsberechtigten Rentner steht die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zu, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R = FamRZ 2008, 1845.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.
Die Ehe des am ... 1951 in Ungarn geborenen Klägers mit der Versicherten B. M. (im Folgenden: Versicherte) wurde durch Urteil des Familiengerichts (FamG) des damaligen Amtsgerichts Halle-Saalkreis, nunmehr Amtsgericht Halle (Saale), vom 14. Mai 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt. Die während der Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 2002 in Ungarn erworbenen Anwartschaften des Klägers seien bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten Auskünfte in Ungarn eingeholt werden; es sei nicht absehbar, wann diese Auskünfte vorlägen.
Am 7. Mai 2010 wandte sich das FamG erneut an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung einer neuen Auskunft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden materiellen Recht. Der ausgesetzte Versorgungsausgleich solle auf Antrag nach neuem Recht durchgeführt werden. Mit seit dem 8. November 2011 rechtskräftigen Beschluss vom 26. August 2011 übertrug das FamG im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 12,1947 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Klägers, bezogen auf den 28. Februar 2002, und zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten der Versicherten ein Anrecht in Höhe von 4,7796 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Halle vom 12. Oktober 2011 (Az.: S 11 R 101/08) ab dem 1. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die ab dem 1. April 2012 laufende Rente betrug 132,60 EUR monatlich. Der Rentenberechnung lagen 12,9365 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.
Mit Bescheid vom 22. März 2012 teilte die Beklagte mit, der bisherige Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs neu berechnet. Ab dem 1. Mai 2012 würden laufend monatlich 206,47 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2012 betrage die Nachzahlung 369,35 EUR. Der Anlage 5 des Bescheides vom 22. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers einen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 7,4151 Entgeltpunkten (Ost) ergeben habe. Insgesamt seien bei der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,3516 zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2012 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Neuberechnung der Rente erst ab dem 1. Dezember 2011. Nicht die Rechtskraft des Beschlusses des FamG vom 26. August 2011, sondern der Tenor der Entscheidung sei maßgeblich, wonach der Versorgungsausgleich bezogen auf den 28. Februar 2002 auszuführen sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergehe nach dem Beginn einer Rente eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wirke sich das auf die Rente der leistungsberechtigten Person durch Zu- oder Abschläge gemäß § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die entsprechende familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei (§ 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen erfolge die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2011.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 31. Juli 2013 beim SG Halle erhobenen Klage gewandt und sein Begehren auf Bewilligung einer aufgrund des Zuschlags nach durchgeführtem Versorgungsausgleich höheren Rente bereits ab dem 1. November 2006 weiterverfolgt.
Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2014 die Klage abgewiese...