Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlußprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung besonders zusammengefaßt werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

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