Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
In Pflegeeinrichtungen der ambulanten oder stationären Pflege in Deutschland gilt seit August 2010 für Pflegekräfte in der Grundpflege ein Mindestlohn. Der Mindestlohn wurde bzw. wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verbindlich festgelegt. Der Inhalt der Mindestarbeitsbedingungen wurde dabei abweichend von anderen Branchen nicht in einem Mindestlohn-Tarifvertrag festgelegt, sondern von einer Kommission vorgeschlagen, der Gewerkschaften und nicht kirchliche Pflege-Arbeitgeber sowie Dienstgeber und Dienstnehmer der Kirchen angehörten. Mit der "Kommissionslösung" wurde eine Sonderregelung für die Pflegebranche geschaffen. Während in den anderen Branchen, in denen ein Mindestlohn nach dem AEntG möglich ist, dieser in einem Tarifvertrag festgelegt wird, der durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt in der Pflegebranche anstelle des Tarifvertrags der Kommissionsvorschlag. Dadurch wird in der Pflege der Sonderrolle der Kirchen Rechnung getragen. Die Kirchen lehnen es unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ab, Tarifverträge zu schließen oder sich Tarifverträgen zu unterwerfen. Stattdessen praktizieren die Kirchen den sogenannten Dritten Weg. Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die sonst in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart werden, in besonderen kirchlichen Regelwerken festgelegt werden, die von paritätisch besetzten Kommissionen der Dienstgeberseite und der Dienstnehmerseite verabschiedet werden. Solche Regelwerke sind z. B. die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder der Diakonie.
Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche – PflegeArbbV) ist am 15.7.2010 in Kraft getreten mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2014. Auf Antrag des Deutschen Caritasverbandes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Beginn des Jahres 2014 erneut die Kommission nach § 12 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Erarbeitung bzw. Änderung der Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche einberufen. Der 2. Pflegekommission gehörten jeweils ein Vertreter der kommunalen Arbeitgeberverbände und des Arbeitgeberverbandes Pflege sowie jeweils ein Vertreter der Dienstgeberseite der Caritas und der Diakonie an. Aufseiten der Arbeitnehmer gab es 2 Vertreter der Gewerkschaften sowie Vertreter der Dienstnehmerseite der Caritas und der Diakonie. Die 2. Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflegekommission) hat sich am 4.9.2014 auf eine Empfehlung zum Mindestlohn in der Pflege verständigt. Der Beschluss wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen eines Verordnungsverfahrens umgesetzt und in Form einer Rechtsverordnung veröffentlicht. Am 1.1.2015 ist die 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung in Kraft
und zum 31.10.2017 außer Kraft getreten. Sie wurde abgelöst durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Die Verordnung trat zum 1.11.2017 in Kraft und galt bis April 2020.
An der Vierten Pflegekommission zur Fortentwicklung der Pflegemindestlöhne hat die VKA nicht mehr teilgenommen. Die Pflegekommission hat neben der Erhöhung der bestehenden Pflegemindestlöhne zum 1. Mal einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt. Des Weiteren ist eine schrittweise Ost-West-Angleichung vorgesehen. Der Vorschlag der Vierten Pflegekommission ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverändert am 22.4.2020 durch die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche in geltendes Recht umgesetzt worden. Die Verordnung trat am 1.5. in Kraft und hatte Gültigkeit bis zum 30.4.2022.
Zum 1.5.2022 ist nun die 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 5. PflegeArbbV in Kraft getreten. Diese galt bis zum 31.1.2024. Ab dem 1.2.2024 ist nun die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (bis zum 30.6.2026) in Kraft.
Die PflegeArbbV enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
2.1 Höhe des Mindestlohns und Laufzeit (§ 2 6. PflegeArbbV)
Ab dem 1.2.2024 werden die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweiligen Gruppen sukzessive erhöht:
Pflegehilfskräfte:
- ab 1.2.2024: 14,15 EUR
- ab 1.5.2024: 15,50 EUR
- ab 1.7.2025: 16,10 EUR
Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit (Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit):
- ab 1.2.2024: 15,25 EUR
- ab 1.5.2024: 16,50 EUR
- ab 1.7.2025: 17,35 EUR
Pflegefachkräfte (Pflegekräfte mit Qualifikation zur Ausübung von Tätigkeiten gem. § 4 des Pflegeberufegesetzes) :
- ab 1.2.2024: 18,25 EUR
- ab 1.5.2024: 19,50 EUR
- ab 1.7.2025: 20,50 EUR
2. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)
ab |
Tarifgebiet West |
Steigerung |
Tarifgebiet Ost |
Steigerung |
1.4.2021 |
12,50 EUR |
- |
12,20 EUR |
- |
1.9.2021 |
12,50 EUR |
- |
12,50 EUR |
2,46 % |
1.4.2022 |
13,20 EUR |
5,60 % |
3. Für Pflegefachkräfte (Pfle...