Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
2.4.1 Mehrarbeit/Überstunden (§ 3 Abs. 2–6 6. PflegeArbbV)
Grundsätzlich ist der Pflegemindestlohn nach § 2 Abs. 1 spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war fällig, § 3 Abs. 1 .
Im Übrigen, z. B. bei Überstunden, wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.
Um den unterschiedlichen flexiblen Arbeitszeitmodellen in der Pflege gerecht zu werden, legt die Verordnung für Mehrarbeit bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos eine abweichende Fälligkeit fest. Bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden können Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher sowie kollektivrechtlicher Vereinbarungen in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Obergrenze von 225 Stunden kann überschritten werden, sofern in der Arbeitszeitkontenvereinbarung kein über 16 Monate hinausgehender Ausgleichszeitraum vereinbart ist. Bei der Zuordnung der Stunden kommt die sogenannte First-in-first-out-Regel zur Anwendung. Danach sind zuerst diejenigen Überstunden abzubauen, die als erste angespart wurden. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgelts oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Erfolgt innerhalb des Ausgleichszeitraums kein Ausgleich, wird mit dessen Ablauf der Anspruch auf Vergütung fällig. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die Obergrenze gilt ferner nicht für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e SGB IV oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung.
Beispiel für ein Arbeitszeitkonto
Januar: |
220 Überstunden (Bestand) |
Februar: |
+ 10 Überstunden |
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= 230 Überstunden (Bestand) |
Die 5 über 225 hinausgehenden Stunden aus dem Februar müssen spätestens bis zum August des Folgejahres ausbezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden. |
März: |
+ 15 Überstunden |
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= 245 Überstunden (Bestand) |
Da das Überstundenkonto über 225 Stunden liegt, müssen die 15 März-Überstunden spätestens bis zum September des Folgejahres ausbezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden. |
2.4.2 Wegezeiten (§ 2 Abs. 4 6. PflegeArbbV )
Der Pflegemindestlohn gilt auch für die branchentypischen Wegezeiten (erforderliche Fahrten zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen/Patienten/Kunden sowie ggf. zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs).
2.4.3 Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft (§ 2 Abs. 5 und 6 6. PflegeArbbV )
Für Bereitschaftsdienste gilt eine besondere Regelung. Hintergrund dieser speziellen Regelung ist die Entscheidung des BAG, wonach das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, weil die PflegeArbbV bezüglich der verschiedenen Arbeitsformen keine Differenzierung enthalte.
Deshalb muss gemäß § 2 Abs. 5 die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 erreichen.
Mindestvoraussetzung für eine Bereitschaftszeitvereinbarung im Sinne dieser besonderen Regelung ist zudem, dass innerhalb der betreffenden Zeitspanne die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 % beträgt. Die Zeiten sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zudem kann zum Zwecke der Entgeltberechnung kollektivrechtlich oder schriftlich einzelvertraglich die gesamte Bereitschaftszeit mit mindestens 40 % als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden. Dieser Prozentsatz ist bereits ab der 1. Bereitschaftsstunde maßgeblich. Die 40 % sind immer mindestens zu bezahlen, auch wenn die tatsächliche Arbeit innerhalb des Bereitschaftsdienstes darunter liegt.
Zeiten eines Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, sind mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem Bereitschaftsdienst über 25 % hinausgeht.
Mindestlohn für Pflegefachkräfte ab 1.1.2024) |
18,25 EUR |
Bereitschaftszeit |
10 Std. |
Bereitschaftsdienst |
60 % tatsächlich geleistete Arbeit = 6 Std. |
dies entspricht |
40 % Grund-Bereitschaftsdienst |
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+ 20 % darüber hinausgehende Arbeitszeit |
Entgelt:
40 % Pauschalvergütung Bereitschaftsdienst = 10 Std. × 40 % × 18,25 EUR |
= 73,00 EUR |
zusätzlich für die 20 % den Mindestlohn = 2 Std. × 18,25 EUR |
= 36,50 EUR |
tatsächliches Entgelt für den Bereitschaftsdienst |
= 109,50 EUR |
Das entspricht dem Pflegemindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 6 Stunden.
Auswirkungen dürfte dies regelmäßig nicht haben, da Nachtwachen nicht mehr im Bereitschaftsdienst abgeleistet werden dürfen, sondern nur noch in Vollarbeit, und ansonsten Bereitschaftsdienst, wenn üb...