Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
Für Bereitschaftsdienste gilt eine besondere Regelung. Hintergrund dieser speziellen Regelung ist die Entscheidung des BAG, wonach das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, weil die PflegeArbbV bezüglich der verschiedenen Arbeitsformen keine Differenzierung enthalte.
Deshalb muss gemäß § 2 Abs. 5 die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 erreichen.
Mindestvoraussetzung für eine Bereitschaftszeitvereinbarung im Sinne dieser besonderen Regelung ist zudem, dass innerhalb der betreffenden Zeitspanne die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 % beträgt. Die Zeiten sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zudem kann zum Zwecke der Entgeltberechnung kollektivrechtlich oder schriftlich einzelvertraglich die gesamte Bereitschaftszeit mit mindestens 40 % als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden. Dieser Prozentsatz ist bereits ab der 1. Bereitschaftsstunde maßgeblich. Die 40 % sind immer mindestens zu bezahlen, auch wenn die tatsächliche Arbeit innerhalb des Bereitschaftsdienstes darunter liegt.
Zeiten eines Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, sind mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in einem Bereitschaftsdienst über 25 % hinausgeht.
Mindestlohn für Pflegefachkräfte ab 1.1.2024) |
18,25 EUR |
Bereitschaftszeit |
10 Std. |
Bereitschaftsdienst |
60 % tatsächlich geleistete Arbeit = 6 Std. |
dies entspricht |
40 % Grund-Bereitschaftsdienst |
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+ 20 % darüber hinausgehende Arbeitszeit |
Entgelt:
40 % Pauschalvergütung Bereitschaftsdienst = 10 Std. × 40 % × 18,25 EUR |
= 73,00 EUR |
zusätzlich für die 20 % den Mindestlohn = 2 Std. × 18,25 EUR |
= 36,50 EUR |
tatsächliches Entgelt für den Bereitschaftsdienst |
= 109,50 EUR |
Das entspricht dem Pflegemindestlohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 6 Stunden.
Auswirkungen dürfte dies regelmäßig nicht haben, da Nachtwachen nicht mehr im Bereitschaftsdienst abgeleistet werden dürfen, sondern nur noch in Vollarbeit, und ansonsten Bereitschaftsdienst, wenn überhaupt, nur selten angeordnet wird.
Des Weiteren sieht die Regelung in § 2 Abs. 5 der PflegeArbbV im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des BAG vom 29.6.2016 vor, dass die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die – jeweilige – Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen muss.
Wie bisher werden Rufbereitschaftszeiten, mit Ausnahme der Inanspruchnahmezeiten während der Rufbereitschaft, von der Verordnung nicht erfasst, § 2 Abs. 6.