Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
Für Bereitschaftsdienste gilt eine besondere Regelung. Hintergrund dieser speziellen Regelung ist die Entscheidung des BAG, wonach das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, weil die PflegeArbbV bezüglich der verschiedenen Arbeitsformen keine Differenzierung enthalte.
Deshalb muss gemäß § 2 Abs. 5 6. PflegeArbbV die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiloG erreichen.
Gemäß der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung können jedoch abweichende Vereinbarungen geregelt werden. Danach können in Form einer kollektivrechtlichen oder schriftlichen einzelvertraglichen Regelung abweichende Vergütungsbestimmungen getroffen werden (sog. Bereitschaftszeitvereinbarung).
Bereitschaftsdienste im Sinne der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Arbeitgeberin/von dem Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Mindestvoraussetzung für eine Bereitschaftszeitvereinbarung im Sinne dieser besonderen Regelung ist zudem, dass innerhalb der betreffenden Zeitspanne die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 % beträgt. Die Zeiten sind im Dienstplan zu hinterlegen. Für den Fall des Abschlusses einer Bereitschaftszeitvereinbarung gibt die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung Mindestvoraussetzungen vor: die Vertragsparteien müssen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit zum Zwecke der Entgeltabrechnung mit mindestens 40 % als Arbeitszeit bewerten. Die 40 % sind immer mindestens zu bezahlen, auch wenn die tatsächliche Arbeit innerhalb des Bereitschaftsdienstes darunter liegt. Des Weiteren wird bestimmt, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, mit dem jeweils einschlägigen Pflegemindestlohn voll zu vergüten sind. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.
Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte ab 1.5.2024: 19,50 EUR
Bereitschaftszeit: 10 Stunden
Tatsächliche Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst: 3,5 Stunden (= 35 %)
Da der Anteil der tatsächlichen Arbeitsleistungen über 25 % liegt, ist der gesamte Bereitschaftsdienst mit dem Pflegemindestlohn zu vergüten. Voller Pflegemindestlohn für Bereitschaftsdienst 10 h x 19,50 EUR brutto = 195,00 EUR brutto.
Mindestlohn für Pflegefachkräfte ab 1.5.2024) |
19,50 EUR |
Bereitschaftszeit |
10 Std. |
Tatsächliche Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst |
20 % |
Entgelt:
40 % Pauschalvergütung Bereitschaftsdienst = 10 Std. × 40 % × 19,50 EUR |
= 78,00 EUR |
Des Weiteren sieht die Regelung in § 2 Abs. 5 der PflegeArbbV im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des BAG vom 29.6.2016 vor, dass die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die – jeweilige – Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen muss.
Wie bisher werden Rufbereitschaftszeiten, mit Ausnahme der Inanspruchnahmezeiten während der Rufbereitschaft, von der Verordnung nicht erfasst, § 2 Abs. 6 6. PflegeArbbV.