Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
Nach § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Seit dem 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR (ab 1.1.2025: 12,82 EUR).
Mit dem Mindestlohn sind alle vergütungspflichtigen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers zu bezahlen. Welche das sind, richtet sich zunächst nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen, gehört dazu zwingend auch die Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum 1. Kunden und vom letzten Kunden zurückbilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung i. S. d. §§ 611, 611a BGB und als solche – mit mindestens dem Mindestlohn – vergütungspflichtig. Gleiches gilt grundsätzlich für Umkleidezeiten.
In den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes war früher meist selbst in der niedrigsten Entgeltgruppe und Entgeltstufe der Mindestlohn eingehalten. In den letzten Jahren gilt dies durch die Steigerung des Mindestlohnes nicht mehr uneingeschränkt für die unteren Stufen der EG 1. Hier betrug das Stundenentgelt (TVöD) bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 169,57 Stunden/Monat bis zur Tarifanpassung im März 2024 in der Stufe 1 nur 11,89 EUR (2.015,52 EUR : 169,57) bzw. in der Stufe 2 12,08 EUR. Aufgrund der Tarifsteigerung ab März 2024 erreicht jedoch auch das niedrigste Entgelt der EG 1 Stufe 2 den Mindestlohn (13,89 EUR=(2.355,52 EUR: 169,57 Stunden pro Monat).Dieselbe Problematik besteht auch bei den Ländern, insbesondere bis zur nächsten Tarifsteigerung am 1.11.2024.
Gerade in den unteren Entgeltgruppen und Stufen ist zu prüfen, ob der gesetzliche Mindestlohn erreicht ist. Sollte dieser unterschritten werden, ist das Tabellenentgelt entsprechend aufzustocken.
Aber auch in höheren Stufen kann es zu einer Unterschreitung des Mindestlohnes kommen- gerade in Monaten mit vielen Arbeitstagen oder bei einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit. Siehe hierzu auch Beispiele unter Ziff. 3.8. und 3.9.
Von Bedeutung ist die Beachtung des Mindestlohngesetzes auch dort, wo eine solche Tarifbindung nicht gilt, beispielsweise in nicht tarifgebundenen Unternehmen wie beispielsweise Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand, in der das Entgelt bzw. die Arbeitszeit flexibler vereinbart werden kann.
Da der gesetzliche Mindestlohn nicht statisch ist, empfiehlt es sich für die Vertragsgestaltung z. B. in nicht tarifgebundenen Tochtergesellschaften, nicht den aktuell geltenden Betrag festzuschreiben, sondern vertraglich zu regeln, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in der jeweils gültigen Fassung hat. Damit ist auch sichergestellt, dass im Falle einer Kontrolle durch die Zollbehörden die Arbeitsverträge, welche ggf. vorzulegen sind, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
In jeden Arbeitsvertrag z. B. einer nicht tarifgebundenen Tochtergesellschaft sollte aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer stets Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat.