Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro
2023 war erstmalig wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig, nachdem 2022 der Mindestlohn in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde. Ihren Vorschlag einer Erhöhung in zwei Schritten hat die Bundesregierung durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung rechtlich verbindlich gemacht.
Mindestlohnanhebung im Januar 2025
Darin vorgesehen war die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 auf derzeit 12,41 sowie eine zweite Erhöhung zum 1. Januar 2025. Ab dem 1. Januar 2025 gilt somit ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat. Von der Erhöhung profitieren besonders Menschen, die im Niedriglohnsektor arbeiten.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs".
Einmalige Mindestlohn-Erhöhung durch Gesetz
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro brutto die Stunde eingeführt. Er betrug Ende 2021 9,60 Euro und wurde zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben. Mit einer gesetzlichen Anhebung zum 1. Oktober 2022 erhöhte sich der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland dann innerhalb eines Jahres um 22 Prozent. Der Deutsche Bundestag hatte zuvor das Mindestlohnerhöhungsgesetz mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen; es wurde zum 30. Juni 2022 verkündet. Mit dem Gesetz wurde die im Koalitionsvertrag der Ampelparteien vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. SPD und Grüne erfüllten damit ihr Wahlversprechen. Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entsprach zu der Zeit ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die von der EU-Kommission als Orientierung für einen angemessenen Mindestlohn empfohlen wird.
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Üblicherweise entscheidet die Mindestlohnkommission
Über die Anhebung des Mindestlohnes entscheidet ansonsten und auch zuletzt wieder die eigens dafür eingerichtete unabhängige Mindestlohnkommission. Sie soll frei von politischer Einflussnahme entscheiden und legt die Höhe grundsätzlich alle zwei Jahre neu fest. Außer dem Vorsitzenden gehören dem Gremium je drei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie zwei beratende Wissenschaftler an. Bei ihrer Empfehlung für die Mindestlohnhöhe orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung. Bis Mitte 2025 muss sie ihre nächste Empfehlung für die Erhöhung in den darauffolgenden Jahren vorlegen.
Mindestlohn gilt für alle - mit wenigen Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Nur in wenigen Ausnahmen gilt der Mindestlohn nicht. So haben Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. Auch für Azubis gilt er nicht, für diese gibt es die Azubi-Mindestausbildungsvergütung. Auch wer ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Praktika unter drei Monaten absolviert, kann keinen Mindestlohn beanspruchen. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
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