Das MiLoG gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, und ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland nur entsandt worden ist und ob deutsches oder ausländisches Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Auch kommt es nicht auf die Dauer der Entsendung nach Deutschland an.

Umgekehrt gilt das AEntG auch für solche Arbeitnehmer, die von einem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden sind, solange auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet. Keine Anwendung findet es, wenn ein deutscher Arbeitnehmer bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist und im Ausland arbeitet.

Ob der Arbeitnehmer in einem Betrieb oder in einem Privathaushalt arbeitet, ist dabei unerheblich.

 
Praxis-Beispiel

Zur Betreuung des demenzkranken Großvaters hat die zur Betreuerin bestellte Tochter eine rumänische Betreuungskraft eingestellt, die beim Großvater im Haushalt lebt, ihm den Haushalt führt und ihn bei den Verrichtungen des täglichen Lebens begleitet. Diese Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf eine Vergütung von 12,41 EUR pro Stunde als gesetzlichen Mindestlohn.

Anders ist der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Großvater nach Rumänien übersiedelt, um dort von einer Arbeitnehmerin betreut oder gepflegt zu werden.

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