1 Jährliche Geringfügigkeitsgrenze
1.1 12-Monats-Zeitraum
Für die Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht überschreitet, ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn ein 12-Monats-Zeitraum zu bilden. Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, kann für den Beginn des 12-Monats-Zeitraums gleichwohl auf den Monatsersten abgestellt werden. Alle laufenden und mindestens einmal jährlich gezahlten Entgelte innerhalb dieses Zeitraums sind zu addieren. Anschließend ist durch eine Division der monatliche Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Liegt dieser nicht über 538 EUR, besteht für die gesamte Dauer des Beurteilungszeitraums eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
1.1.1 Schätzung
Arbeitgeber haben das Recht, bei der prognostischen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allein auf die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR abzustellen. Dies gilt, wenn bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht, dass die Entgelte im Jahreszeitraum in unvorhersehbarer Höhe oder saisonal bedingt schwanken werden. In diesen Fällen legt der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate nicht vorausschauend fest.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Grenzbetrag von 538 EUR im Jahresverlauf in einzelnen Monaten überschritten wird, weil entweder ein einmaliges Entgelt gezahlt wird oder das Arbeitsentgelt aus den besagten Gründen in der Höhe schwankt und den Grenzbetrag von 538 EUR sowohl über- als auch unterschreitet.
Maßgeblich ist nur, dass die Verdienstgrenze von 6.456 EUR pro Jahr eingehalten wird und die Schwankungen nicht dazu führen, dass die monatliche Entgeltgrenze von 538 EUR in einzelnen Monaten erheblich überschritten wird. Ab welchem Betrag ein erhebliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 538 EUR vorliegt, wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien leider nicht klar definiert. Sie enthalten hierzu lediglich ein Beispiel, das eine positive Abgrenzung des unerheblichen Überschreitens ermöglicht. Eine Schwankung ist danach dann unerheblich und in der Folge auch zulässig, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten um nicht mehr als ca. 25 % überschreitet.
1.1.2 Erneute Prüfung der Geringfügigkeit
Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums erneut das Vorliegen von Geringfügigkeit überprüfen. Dies macht er in der bereits beschriebenen Art und Weise in Form einer vorausschauenden Betrachtung der nächsten 12 Monate.
Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres
Aus Vereinfachungsgründen ist es ausdrücklich erlaubt und auch zu empfehlen, die Prüfung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen.
1.1.3 Turnusmäßige Überprüfung
Die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung entfällt, wenn in den Verhältnissen keine Veränderungen eintreten; wenn also der Beschäftigte beispielsweise dauerhaft ein monatlich fixes Gehalt von nicht mehr als 538 EUR erhält.
1.2 Vorhersehbares zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen, dass bereits von vornherein geplante Entgeltzahlungen von mehr als 538 EUR in einzelnen Monaten den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zwangsläufig beseitigen.
Viele Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld. Diese Zahlungen sind entsprechend vorhersehbar und werden bei der Prüfung der 538-EUR-Grenze von vornherein berücksichtigt.
Zahlung eines Weihnachtsgeldes
Beginn einer Beschäftigung ab 1.10. eines Jahres gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 480 EUR. Zusätzlich wird arbeitsvertraglich ein Weihnachtsgeld von 300 EUR vereinbart. Dieses wird zusätzlich zum Entgelt für Dezember gezahlt, sodass in diesem Monat ein Bruttoentgelt von insgesamt 780 EUR ausgezahlt wird.
Ergebnis: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich wie folgt:
480 EUR x 12 = 5.760 EUR + 300 EUR = 6.060 EUR : 12 = 505 EUR
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 505 EUR. Es handelt sich durchgehend um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
1.3 Unvorhersehbares zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
1.3.1 Unvorhersehbare Umstände
Als unvorhersehbar sind Umstände anzusehen, die vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussen und auch nicht absehbar sind.
Hierunter sind ohne Weiteres Umstände höherer Gewalt anzusehen, wenn diese das Erfordernis von Mehrarbeit unmittelbar bedingen und somit zu einem Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze beim geringfügig entlohnt Beschäftigten führen. Insbesondere bei Betrieben mit geringen Beschäftigtenzahlen kann dies angenommen werden, wenn der geringfügig Beschäftigte die Arbeitsleistung eines erkrankten oder verstorbenen Belegschaftsmitglieds vorübergehend übernimmt. Sofern die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger im Einzelfall nicht von einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze ausgeht und infolgedessen Versicherungspflicht per Bescheid verbindlich feststellt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweis für die Unvorhersehbarkeit zu führen.
1.3.2 Mehrmaliges zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Die Entgeltgrenze von 538 EUR darf auch in mehr als 2 Kalende...