In der Neufassung des BetrVG wurde die Gruppenarbeit zwar nicht in den Katalog der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG aufgenommen. Sie ist jedoch wesentlich weiter gehend der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG zugeordnet worden.

Mitbestimmungspflichtige Gruppenarbeit soll nach dem Wortlaut dann vorliegen, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern (mindestens drei) eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt, also Handlungs- und Entscheidungsspielräume besitzt.

Einerseits ist es nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Aufgabe der Betriebspartner, diese Selbstständigkeit zu fördern (z. B. durch § 28a BetrVG), andererseits besteht nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Gefahr des "Gruppendrucks zu einer Selbstausbeutung und der Ausgrenzung der Leistungsschwächeren". Dem soll die Vorschrift entgegenwirken.

Die Einführung und Beendigung der Gruppenarbeit ist nicht mitbestimmungsfrei. Über beide Inhalte entscheidet der Arbeitgeber allein, da eine unternehmerische Frage betroffen ist.

Hat sich der Arbeitgeber für die Einführung entschieden, so greift das Mitbestimmungsrecht ein. Der Betriebsrat kann eine Regelung über die Durchführung von Gruppenarbeit verlangen und diese gleichberechtigt durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. Regelungsabrede mitgestalten.

Zum Inhalt des Mitbestimmungsrechts gehören Regelungen über die Organisation der Gruppenarbeit (Gruppensprecherwahl, Aufgabendefinition, Gruppengespräche, Regeln für die Arbeit in der Gruppe, Verpflichtung des Gruppensprechers, regelmäßig dem Betriebsrat zu berichten, Regelungen zur Konfliktbewältigung in der Gruppe, Fortbildung des Gruppensprechers etc.).

Ist die Gruppenarbeit ohne Betriebsrat bereits eingeführt, kann der Betriebsrat initiativ werden. Dann wird man davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber die Gruppenarbeit in der bisherigen Form noch bis zur Einigung mit dem Betriebsrat weiterführen darf. So hat es das BAG[1] bei der nachträglichen gesetzgeberischen Regelung eines Mitbestimmungstatbestands entschieden.

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