Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG besteht nur, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt, d. h. wenn die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verändert werden soll und Regelungsfragen auftreten, die die Interessen mehrerer Arbeitnehmer betreffen.[1] Individuelle Maßnahmen dagegen sind mitbestimmungsfrei. Verändert der Arbeitgeber die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer auf deren individuellen Wunsch hin, unterliegt diese Änderung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 
Praxis-Beispiel

Auf Wunsch eines Mitarbeiters wird dessen Mittagspause vorübergehend verlängert, damit er seinen Vater zu einer ärztlichen Behandlung fahren kann. Diese Änderung kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats akzeptieren.

Der Betriebsrat hat nicht nur bei Festlegung der regelmäßigen Lage der Arbeitszeit, sondern auch bei jeder nur einmaligen Veränderung (Sonderfall) ihrer bisherigen Lage mitzubestimmen. Auch davon sind kollektive Interessen betroffen.[2]

Die Zahl der konkret betroffenen Arbeitnehmer ist nicht entscheidend. Sie ist nur ein Indiz für das Bestehen eines kollektiven Tatbestands.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wird auf Wunsch einer Mitarbeiterin vereinbart, dass sie eine halbe Stunde später die Arbeit beginnen kann, weil sie ihr Kind in den Kindergarten bringen muss, so ist dies eine mitbestimmungspflichtige kollektive Maßnahme, da auch andere Mitarbeiterinnen der Firma in eine ähnliche Situation kommen können. Hier wird der erste von mehreren Fällen geregelt.

Bei der Anordnung von Überstunden ist es unerheblich, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs, nur einige Abteilungen oder nur einzelne Arbeitnehmer diese Überstunden leisten. Auch wenn nur ein Arbeitnehmer von der Anordnung betroffen ist, muss entschieden werden, wie viele Überstunden von welchem Arbeitnehmer geleistet werden sollen. Es geht nicht nur um die Zweckmäßigkeit der Maßnahme, bei denen die Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, sondern vor allem um die innerbetriebliche Gerechtigkeit, Verteilung der Lasten und Vorteile.

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