- Begriff der Sozialeinrichtungen
Sozialeinrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Dienststelle, die den Zweck haben, den Beschäftigten bzw. einzelnen Beschäftigtengruppen Vorteile zukommen zu lassen. Weiterhin muss das zweckgebundene Sondervermögen das Ziel verfolgen, Fürsorge für die sozialen Belange der Beschäftigten zu tragen und diese zu fördern, indem es diesen hierfür Vorteile gewährt.
Beispiel für Sozialeinrichtungen
Sozialeinrichtungen sind z. B. Pensions- und Unterstützungskassen, Kantinen, betriebliche Sportanlagen, Kindergärten, je nach Verwendungszweck eigene Fahrzeuge, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, dienststelleninterne Bibliotheken, Mitarbeiterparkplätze, unter Umständen Kaffeeautomaten etc.
Keine Sozialeinrichtungen sind: Einzelmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 Jubiläumsgelder, Nachrufe, Todesanzeigen.
- Reichweite der Mitbestimmung
Der Personalrat hat gem. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG bei der Errichtung und Auflösung sowie in allen Verwaltungsangelegenheiten einer Sozialeinrichtung mitzubestimmen. Mitbestimmungspflichtig ist damit bereits die Frage nach dem "Ob" der Errichtung. Auch Änderungen der Rechtsform und der Zuordnung unterfallen dem Mitbestimmungstatbestand der Errichtung. Dies gilt auch für die Frage der Privatisierung einer Einrichtung. Die Beteiligung an der Verwaltung der Einrichtung wird zweckmäßigerweise so vorgenommen, dass Verwaltungsrichtlinien aufgestellt werden, denen der Personalrat zustimmt. Sie kann auch in der Weise erfolgen, dass ein Personalratsmitglied in die Verwaltungsstelle der Einrichtung entsandt wird, um dort für die Personalvertretung an der Verwaltung teilzunehmen. Zur Verwaltung zählen insbesondere die Leistungen der Einrichtung an die Beschäftigten und damit zusammenhängende Fragen (z. B. die Preisgestaltung).
Das Mitbestimmungsrecht setzt sich nach der grundsätzlichen Entscheidung der Errichtung also bei der Frage fort, in welcher Form die Sozialeinrichtung errichtet werden soll. Weiter erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach Abs. 3 Nr. 5 auf die innere Ausgestaltung der Einrichtung, Es bedarf der Klärung der Maßnahmen, die zwischen Festlegung der Form und laufender Verwaltung der Einrichtung liegen. Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Verordnungen über die Anwendung oder Grundsätzen über die Einrichtungsausstattung (Kindergärten, Bibliotheken, Kantinen). Weiterhin muss die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen oder Zielgruppendefinition erfolgen.
Der Beteiligungstatbestand der Verwaltung von Sozialeinrichtungen umfasst jegliche Maßnahmen der inneren Organisation, also alle, die Einfluss auf den laufenden Betrieb und dessen Unterhaltung nehmen. Hierzu gehören insbesondere die gewährten Leistungen der Einrichtung an die Dienststellenbeschäftigten. Dem Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung steht nicht entgegen, dass die Personalvertretung bei der Errichtung nicht beteiligt war.
- Grenzen der Mitbestimmung
Das Mitbestimmungsrecht ist jedoch durch besondere Bindung der Verwaltung stark eingeschränkt. Da die Errichtung von sozialen Einrichtungen mit der Bereithaltung von Finanzmittel verbunden ist, wird der Handlungsspielraum durch Gesetz und vor allem durch das Haushaltsrecht beschnitten. Eine Errichtung einer Sozialeinrichtung auf Initiative der Personalvertretung ist nur durchsetzbar, wenn einschlägige Gesetze nicht entgegenstehen und das Vorhaben haushaltstechnisch realisierbar ist. Gleiches gilt damit entsprechend für die Schließung einer Einrichtung.