2.7.1 Allgemeines
Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen.
Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführlich behandelt. Die (wenigen) sonstigen mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten regelt § 78 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BPersVG. Die Nr. 3 bis 5 der Vorschrift betreffen Personalsachen von Beamten, sie werden hier nicht weiter besprochen.
2.7.2 Einzelne Mitwirkungsrechte
2.7.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
Der Personalrat wirkt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mit beim Erlass von Verwaltungsanordnungen der Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. Eine Verwaltungsanordnung ist jede Regelung, welche die Dienststelle aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Zahl ihrer Beschäftigten trifft. Die Verwaltungsanordnung muss eine Maßnahme zum Gegenstand haben, die gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Beschäftigten der Dienststelle eingreift.
- Allgemeine Weisungen (Erlasse, Hausverfügungen) über das Meldeverfahren bei Erkrankungen oder über die Einreichung von Urlaubsanträgen
- Anordnung, wonach eine tarifwidrig gewährte Leistung an die Beschäftigten künftig eingestellt wird.
Nicht mitwirkungspflichtig sind danach Anordnungen, die die Art und Weise der Erfüllung der eigentlichen Dienstaufgaben näher regeln, beispielsweise Zuständigkeitsregelungen oder Anweisungen über die Bearbeitung von Anträgen, über Aktenführung und dergleichen. Mangels Regelungscharakter unterliegen auch solche Erlasse nicht der Mitwirkung, mit denen die Dienststelle höherrangige Rechtsvorschriften (Gesetze, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften übergeordneter Stellen) lediglich mitteilt oder erläutert.
2.7.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG räumt dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht ein bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nur bei organisatorischen Grundmaßnahmen (Auflösung, Zusammenlegung usw.), welche die Dienststelle insgesamt oder wesentliche Teile betreffen. Wesentliche Teile sind abgrenzbare Organisationseinheiten, deren Fortfall oder Veränderung sich auf den Aufgabenbereich bzw. die Struktur der Dienststelle derart auswirkt, dass sie zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle wird. Die Mitwirkung an der Organisationsmaßnahme soll der Personalvertretung die Möglichkeit geben, hierzu Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Daneben hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, falls es bei der Durchführung der Umorganisation zu mitbestimmungspflichtigen personellen Folgemaßnahmen (z. B. Versetzungen, Umsetzungen unter Wechsel des Dienstorts) kommt. Das Mitwirkungsrecht entfällt (wie stets), wenn die Organisationsänderung durch eine gesetzgeberische Entscheidung, d. h. durch Parlamentsgesetz oder durch Rechtsverordnung des Ministeriums, erfolgt.
Eine Auflösung der Dienststelle ist deren ersatzlose Beseitigung, etwa wegen Wegfalls der Aufgaben oder Übertragung des Aufgabenbereichs auf eine andere Dienststelle. Ein Fall der Einschränkung liegt vor, wenn entweder der sachliche oder der örtliche Aufgabenbereich der Dienststelle verringert wird, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Beschäftigten betroffen wird. Eine Verlegung der Dienststelle im Sinn der Vorschrift ist nur bei einer wesentlichen Ortsveränderung gegeben, die – etwa durch längere Wege bzw. schlechtere Verkehrsverbindungen zur Dienststelle – für einen großen Teil der Beschäftigten zu einschneidenden Änderungen führt. Bei einem Umzug in derselben Gemeinde kann dies allenfalls einmal in Großstädten der Fall sein. Eine Zusammenlegung schließlich bedeutet die Eingliederung in eine andere, schon bestehende oder in eine neu zu bildende Dienststelle.
2.7.3 Mitwirkungsverfahren
2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts
Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Parteien beraten werden muss. Die Dienststellenleitung kommt also nicht umhin, sich mit dem Personalrat in der Sache auseinanderzusetzen. Auch kann der Personalrat bei ausbleibender Einigung die übergeordnete Dienststelle anrufe...