Dem Betriebsrat sind zwei Instrumente an die Hand gegeben, mit denen er seine Mitbestimmungsrechte ausüben kann. Das eine ist die - im Gesetz nicht geregelte - formlose Regelungsabrede, das andere die in § 77 geregelte Betriebsvereinbarung.
Die Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist in gewissem Sinne das "Gesetz" des Betriebs. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 4 S. 1, wo geregelt ist, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten. Durch Betriebsvereinbarungen können Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer bzw. des Arbeitgebers mit Wirkung für die Zukunft geregelt werden. Die Betriebsvereinbarung hat sog. normative Wirkung.
Die Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 2 BetrVG vom Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten auf einer Urkunde zu unterzeichnen.
Die Betriebsvereinbarung beinhaltet letztlich die vorweggenommene Zustimmung des Betriebsrats in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, z.B. bei Vereinbarung der Zulässigkeit eines bestimmten Überstundenkontingents je Mitarbeiter und Monat.
Die Regelungsabrede
Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung ist die Regelungsabrede formlos gültig. Auch mit ihr kann der Betriebsrat die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte wahrnehmen. Zum Beispiel sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden auch dann gewahrt, wenn der Betriebsrat formlos erklärt hat, dass er den vom Arbeitgeber konkret beantragten Überstunden zustimmt. Im Unterschied zur Betriebsvereinbarung hat die Regelungsabrede keine normative Wirkung. Durch sie werden also weder Rechte noch Pflichten für die einzelnen Arbeitnehmer begründet. Ob also der einzelne Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vom Arbeitgeber gewünschten Überstunden zu leisten, wird durch eine Regelungsabrede nicht festgelegt.
Zusammenfassend betrachtet sind sowohl die Regelungsabrede wie auch die Betriebsvereinbarung geeignet, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass nur Betriebsvereinbarungen für die einzelnen Arbeitnehmer Rechte und Pflichten erzeugen können.
Soll ein bestimmter Mitarbeiter kurzfristig zu Überstunden herangezogen werden, so kann der Betriebsrat diesem Einzelfall formlos durch Regelungsabrede zustimmen.
Die Instrumente der Mitbestimmung |
Betriebsvereinbarung |
Regelungsabrede |
Schriftform |
formlos |
wahrt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats |
wahrt ebenfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats |
erzeugt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchsetzbare Rechte und Pflichten |
keine normative Wirkung in die Arbeitsverträge hinein |
wirkt für die Zukunft in die Arbeitsverträge hinein |
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