1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | Wahlberechtigten aus einer Person, |
21 | bis | 50 | Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1.200 | Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern, |
1.201 | und mehr | Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern. |
2Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens. 3§ 14 bleibt unberührt.
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