6.1 Außerordentliche Kündigung eines Mobbers
Einen besonders drastischen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Thüringen zu entscheiden. Der Abteilungsleiter eines Warenhauses hatte einen in seine Abteilung neu versetzten Mitarbeiter mit folgenden Worten empfangen: "Guten Tag, Herr F., ich bin der Herr M., der Warenbereichsleiter. Wie Sie sicherlich wissen, eilt mein Ruf mir voraus. Ich habe bisher jedem das Arbeiten beigebracht und werde schnellstens Ihre Kotzgrenze finden." Zu einem späteren Zeitpunkt traf er dem Arbeitnehmer gegenüber folgende Äußerung: "Herr F., Sie haben doch nur simuliert. Zu Hitlers Zeiten hat man solche Betrüger wie Sie an die Wand gestellt und erschossen." In einem solchen drastischen Fall sah das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung des Abteilungsleiters auch ohne vorausgehende Abmahnung für rechtmäßig. Besonders schwer wirkte dabei, dass das Mobbing-Opfer durch die fortlaufenden Beleidigungen gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Dazu das LAG Thüringen: "Muss der Mobbing-Täter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt er unbeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen"
6.2 Schmerzensgeldhöhe
Zu einem Schmerzensgeld von 15.000 DM verurteilte das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Arbeitgeber eines Bankangestellten. Dieser hatte seinen Arbeitnehmer unter anderem dadurch schikaniert, dass er ihn anwies, Tätigkeitsnachweise für jede halbe Stunde seiner Arbeitszeit zu erstellen sowie bei Telefongesprächen jeweils den Namen des Gesprächspartners und den Grund des Gespräches festzuhalten. Nach einer längeren Erkrankungsphase wurde dem Arbeitnehmer als Sanktion sein PC abgebaut und den übrigen Mitarbeitern untersagt, dem gemobbten Arbeitnehmer ihre PC’s zur Verfügung zu stellen. In der rechtlichen Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers durch sein Verhalten, insbesondere durch die wiederholte Zuweisung nicht vertragsgemäßer Arbeitsaufgaben, die Beschäftigung unter unangemessenen Arbeitsbedingungen, durch schikanöse Arbeitsanweisungen und die Aufstellung disqualifizierender Behauptungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender, rechtswidriger und schuldhafter Weise verletzt habe.
6.3 Parallelentscheidung im Beamtenrecht
Dass Mobbing-Vorkommnisse den Dienstherren verpflichten können, an Geschädigte einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, zeigt ein Beschluss des BGH. Entschieden wurde über die Ansprüche von Familienangehörigen einer Polizeibeamtin. Diese hatte nach einem Selbstmord einen Abschiedsbrief hinterlassen, in dem sie sich darüber äußerte, sie habe "keine Lust mehr, sich von der A-Schicht quälen zu lassen". In den darauffolgenden Untersuchungen wurde ermittelt, dass die Polizeibeamtin in der Tat in einer bestimmten Schicht systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wurde. Auch für den Bereich der Beamtenbeschäftigung ist damit der Begriff "Mobbing" zum anerkannten Rechtsthema geworden. Ähnlich wie im Arbeitsrecht haftet hier der Dienstherr des Schädigers, allerdings nach den öffentlich-rechtlichen Amtshaftungsgrundsätzen.