(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeiter unter Fortzahlung des Lohnes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) |
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Niederkunft der Ehefrau |
1 Arbeitstag |
b) |
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Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils |
2 Arbeitstage |
c) |
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Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort |
1 Arbeitstag |
d) |
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25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum |
1 Arbeitstag |
e) |
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schwere Erkrankung |
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aa) |
eines Angehörigen, soweit er in demselbem Haushalt lebt |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
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bb) |
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
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cc) |
einer Betreuungsperson, wenn der Arbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
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Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zu Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeiters zu vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insge- samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. |
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f) |
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Ärztliche Behandlung des Arbeiters, wenn diese während der erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich Arbeitszeit erfolgen muß |
erforderlicher Wegezeiten |
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(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes nur insoweit, als der Arbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Lohnes geltend machen kann. Der fortgezahlte Lohn gilt in Höhe des Ersatzanspruches als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr unter Lohnfortzahlung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund bzw. mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Verhinderung anderer Art, namentlich durch dringende persönliche Angelegenheiten des Arbeiters, kann das Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes erlaubt werden. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet.
(6) In begründeten Einzelfällen kann das Fernbleiben von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung erlaubt werden, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Zu den "begründeten Einzelfällen" im Sinne des Absatzes 6 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch aus Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).