(1) Soweit in anderen Tarifverträgen auf den Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 oder den Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 Bezug genommen wird, tritt dieser Tarifvertrag an deren Stelle; entsprechendes gilt für Bezugnahmen auf einzelne Vorschriften dieser Tarifverträge.

(2) Soweit bei der Durchführung dieses Tarifvertrages Lohnbestandteile für Arbeitsleistungen aus Lohnzeiträumen des Vorjahres maßgebend sind, gelten diese Arbeitsleistungen auf der Grundlage der in § 76 Abs. 2 bezeichneten Tarifverträge als auf der Grundlage dieses Tarifvertrages erbracht.

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