(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Arbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 beriicksichtigten Zeiten -)

bis zu einem Jahr   einen Monat zum Monatsschluß,
nach einer Beschäftigungszeit    
von mehr als einem Jahr   sechs Wochen
von mindestens fünf Jahren   drei Monate,
von mindestens acht Jahren   vier Monate,
von mindestens zehn Jahren   fünf Monate,
von mindestens zwölf Jahren   sechs Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

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