Gemäß Nr. 3 des § 51 TVöD BT-V (VKA) ist der Angestellte verpflichtet, seinen Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Obwohl sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf § 26 TVöD bezieht, gilt sie entsprechend für alle Ansprüche auf Erholungsurlaub, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Beschränkung auf die Ferienzeit gilt daher auch für Ansprüche auf einen Zusatzurlaub nach § 27 TVöD. Anders als bei den Lehrern ist daher der so genannte Ferienüberhang tarifvertraglich geregelt. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien (Ferienüberhang) angehoben werden kann. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Musikschullehrer können daher auch während der unterrichtsfreien Zeit grundsätzlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
- Ein Schuljahr sieht eine Gesamtschulferienzeit von 11 Wochen vor. Der zustehende Jahresurlaub der Lehrkraft beträgt 6 Wochen (30 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Daraus ergibt sich ein sogenannter Ferienüberhang von 5 Wochen. Dies entspricht bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 150 Unterrichtsstunden. Verteilt auf die verbleibenden 41 Wochen, an denen unterrichtet wird, ergeben sich 3,67 Unterrichtsstunden zusätzlich je Woche. Die Unterrichtsverpflichtung des Musikschullehrers könnte im Wege des Direktionsrechts auf 33,67 Unterrichtsstunden wöchentlich ohne Änderung des Vergütungsanspruchs erhöht werden.
- Einzelvertraglich kann auf dieser Basis auch eine Teilzeitvereinbarung getroffen werden. Dann würde der Musikschullehrer auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 26,74 Stunden pro Woche vergütet werden, müsste aber zum Ausgleich des Ferienüberhangs 30 Stunden pro Woche Unterricht erteilen (46 Arbeitswochen à 26,74 Stunden = 41 Arbeitswochen ohne Ferienüberhang à 30 Stunden; die 6 Wochen Erholungsurlaub bleiben unberücksichtigt).
Der Erlass einer Dienstanweisung über den Abbau eines Ferienüberhangs, der durch die arbeitsfreie Zeit während der Schulferien der allgemeinbildenden Schulen und Musikschulen entsteht, unterliegt ebenso wenig der Mitbestimmung des Personalrats wie die Festlegung des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Dies betrifft auch die Festlegung der Erhöhung der Unterrichtsstunden, die durch den Ferienüberhang außerhalb der Ferienzeiten zu leisten sind. Bei der Bestimmung der Zahl der außerhalb der Schulferien zu leistenden Unterrichtsstunden geht es weder um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch um die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage.
Da das Arbeitsverhältnis in der unterrichtsfreien Zeit weiter besteht, bleiben alle arbeitsrechtlichen Ansprüche erhalten. Dies betrifft sowohl die Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit, in der keine Arbeitsverpflichtung besteht, als auch hinsichtlich der Fortschreibung des Urlaubsanspruchs während des Erholungsurlaubs. Auch die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit bleibt verpflichtend. Die Regeln zur Urlaubsabgeltung bei langandauernder Krankheit sind ebenfalls entsprechend anwendbar.
Bewegliche Ferientage an allgemeinbildenden Schulen gelten nicht grundsätzlich auch für Musikschulen. Der Landesgesetzgeber kann zwischen den unterschiedlichen Schulformen differenzieren. Sie sind kein Erholungsurlaub. Musikschullehrer werden lediglich von der Unterrichtspflicht, nicht aber von anderen Arbeitspflichten befreit.
Eine Änderungskündigung, mit der zum Abbau des sog. "Ferienüberhangs" die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung bei außerhalb der Schulferien unveränderter Zahl der Unterrichtsstunden reduziert werden sollen, verstoßen in der Regel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind deshalb sozial ungerechtfertigt, wenn der "Ferienüberhang" auch durch volle Inanspruchnahme der vertraglichen Arbeitsleistung abgebaut werden könnte.