Für angestellte Musikschullehrer enthalten die Nr. 2 und Nr. 3 abweichende Bestimmungen zum BAT hinsichtlich der Arbeitszeit und der Urlaubsgewährung.
3.1 Arbeitszeit
Nr. 2 Satz 1 der SR 2L II konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des §15 Abs. 1 BAT dahingehend, dass Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers gegeben ist, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der Lehrkraft weitere Tätigkeiten erwartet werden (siehe Arbeitszeit). Gemäß der Protokollerklärung zu Nr. 2 hat der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (siehe auch Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers):
- Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
- Abhaltung von Sprechstunden,
- Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
- Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
- Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
- Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
- Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass Musikschullehrer im Rahmen ihres Aufgabenbereiches noch zu weiteren Tätigkeiten verpflichtet werden können, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, aber noch in Verbindung mit der Unterrichtserteilung stehen.
Beträgt die Dauer der Unterrichtsstunde nicht 45 Minuten, so ist die Anzahl der Stunden entsprechend dem Anteil der Unterrichtsminuten für einen Vollbeschäftigten zu berechnen.
Dauert der Unterricht nicht 45, sondern nur 30 Minuten, so erhöht sich die Gesamtstundenzahl eines vollbeschäftigten Musikschullehrers auf 45 Unterrichtsstunden (45 Minuten x 30 Stunden = 1350 Unterrichtsminuten / 1350 Unterrichtsminuten / 30 Minuten = 45 Unterrichtsstunden).
3.2 Urlaub (Ferienüberhang)
Gemäß Nr. 3 der SR 2L II ist der Angestellte verpflichtet, seinen Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs kann er während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Anders als bei den Lehrern (siehe Arbeitszeitverteilung außerhalb der SR 2L I BAT (Ferienüberhang)) ist daher der so genannte Ferienüberhang tarifvertraglich geregelt. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruch übersteigende Freizeit während der Schulferien (Ferienüberhang) angehoben werden kann. Die Beschränkung auf die Ferienzeit gilt auch für Ansprüche auf einen außertariflichen Zusatzurlaub.
Ein Schuljahr sieht eine Gesamtschulferienzeit von 11 Wochen vor. Der zustehende Jahresurlaub der Lehrkraft beträgt 6 Wochen (30 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Daraus ergibt sich ein so genannter Ferienüberhang von 5 Wochen. Dies entspricht bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 150 Unterrichtsstunden. Verteilt auf die verbleibenden 41 Wochen, an denen unterrichtet wird, ergeben sich 3,67 Unterrichtsstunden zusätzlich je Woche. Die Unterrichtsverpflichtung des Musikschullehrers könnte im Wege des Direktionsrechtes auf 33,67 Unterrichtsstunden wöchentlich ohne Änderung des Vergütungsanspruches erhöht werden.
Einzelvertraglich kann auf dieser Basis auch eine Teilzeitvereinbarung getroffen werde. Dann würde der Musikschullehrer auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 26,74 Stunden pro Woche vergütet werden, müsste aber zum Ausgleich des Ferienüberhangs 30 Stunden pro Woche Unterricht erteilen. (46 Arbeitswochen á 26,74 Stunden = 41 Arbeitswochen ohne Ferienüberhang á 30 Stunden; die 6 Wochen Erholungsurlaub bleiben unberücksichtigt).