§ 19 MuSchG regelt den Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen und den Tag der Entbindung unter Verweis auf die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruchsgegner richtet sich nach dem Versicherungsstatus der Frau.
Nach § 19 Abs. 1 MuSchG richtet sich der Anspruch für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkasse. Für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, richtet sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG gegen den Bund bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2.1 Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 19 Abs. 1 MuSchG)
Nach § 19 Abs. 1 MuSchG erhält eine Frau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, während den Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Dabei ist es unerheblich, ob Versicherungspflicht besteht oder ob die Frau freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
§ 19 Abs. 1 MuSchG kommt lediglich klarstellende Wirkung zu, die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Mutterschaftsgeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V.
2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Mutterschaftsgeld richtet sich bei berufstätigen Frauen nach den Regelungen von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V. Danach erhalten weibliche Mitglieder, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld.
Von § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V sind alle weiblichen Mitglieder umfasst, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtlich, vertraglich begründetes Dauerschuldverhältnis, wodurch eine Partei zur Erbringung von weisungsgebundener Arbeit verpflichtet wird. Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne genügt damit nicht. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Beamtin stellt kein Arbeitsverhältnis dar .
§ 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V umfasst auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt.
Mutterschaftsgeld außerhalb des Arbeitsverhältnisses
Nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist endet, wenn die Frau am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war. Auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis kommt es nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V auch nicht an, sofern dieses nach § 17 Abs. 2 MuSchG durch eine behördlich genehmigte Kündigung wirksam beendet wurde. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht hingegen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Kündigung des Arbeitgebers endet, z. B. durch auslaufende Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag oder wenn die Frau das Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung beendet.
Auch Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld haben, können Mutterschaftsgeld beanspruchen (§ 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V), z. B. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige.
Zwar stellt § 24i Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab. Auf einen bestehenden Vergütungsanspruch kommt es demgegenüber nicht an . Bestand etwa wegen des Ablaufs des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 22 Abs. 1 TVöD bzw. 22 Abs. 1 TV-L oder § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kein Vergütungsanspruch mehr, hindert das den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht. Eine Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzahlung vor Eintritt der Schutzfrist wird mit dem Beginn der Schutzfrist durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld abgelöst. Dies gilt auch, wenn der Schutzfrist ein Beschäftigungsverbot vorausgeht und die Frau Anspruch auf Zahlung von Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG hat; dieser Anspruch endet am Tag, der dem Tag des Beginns der Schutzfrist vorausgeht.
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht ebenfalls, wenn während einer Elternzeit eine neue Schutzfrist aufgrund einer erneuten Schwangerschaft einsetzt, unabhängig davon, ob sich die Frau aufgrund der Elternzeit in Freistellung befindet oder eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 4-7 BEEG ausübt. § 22 MuSchG, der den Anspruch auf die Zahlung von Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) während der Elternzeit ausschließt, umfasst nicht den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG i. V. m. § 24i SGB V. Für die Entstehung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist die Beendigung der Elternzeit nicht erforderlich . Allerdings findet im Fall von Elterngeldbezug eine Anrechnung des Mutterschaftsgelds auf das Elterngeld statt (§ 3 Abs. 1 lit. a BEEG).
Befindet sich eine Frau zu Beginn der Schutzfristen in einem unbezahlten Sonderurlaub, greift der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein, sobald die Hauptpflichten vertragsgemäß wieder aufleben und nur noch durch die Schutzfristen nach § ...