Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zielt darauf ab, die finanziellen Einbußen auszugleichen, die durch die Schutzfristen und die damit verbundene Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen . Sofern die Frau ohne das Bestehen der Schutzfristen aufgrund persönlicher Umstände nicht in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und dieser Umstand zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs führt, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Verdienstausfall muss kausal ausschließlich mit der fehlenden Arbeitsleistung wegen der Schutzfristen zusammenhängen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
§ 22 Satz 1 MuSchG regelt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass kein Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen besteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer bestehenden Elternzeit ruht. Sofern die Frau eine Tätigkeit in Teilzeit während der Elternzeit von maximal 32 Stunden wöchentlich nach Maßgabe von § 15 Abs. 4-7 BEEG ausübt ("Elternteilzeit"), beziehen sich ihre mutterschutzrechtlichen Ansprüche allein auf den Anteil ihrer Teilzeitbeschäftigung.
An der erforderlichen Monokausalität fehlt es auch, wenn die Frau sich während der Schutzfristen in einem unbezahlten Urlaub befindet. Der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beginnt erst nach Beendigung dieses unbezahlten Urlaubs .
Demgegenüber führt die Arbeitsunfähigkeit der Frau nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zum Verlust ihres Anspruchs auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund des Ablaufs des sechswöchigen Zeitraums der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD bzw. TV-L oder § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nur noch Anspruch auf Krankengeld gem. §§ 44 ff. SGB V und ggf. tariflichen Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD bzw. TV-L hat. Der Anspruch auf Krankengeld tritt gegenüber dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zurück .
Monokausalität und Mutterschutzlohn
Der Grundsatz der Monokausalität gilt grundsätzlich auch für den Bezug des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG, der während der Beschäftigungsverbote im Sinne von § 2 Abs. 3 MuSchG (z. B. Nacht- und Sonntagarbeit) besteht. Während Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unschädlich ist, besteht im Fall von Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Mutterschutzlohn (siehe dazu eingehend Beitrag Mutterschutzlohn).
Auch im Falle von Kurzarbeit sind die Ansprüche auf mutterschutzrechtliche Leistungen vorrangig gegenüber dem – in der Regel niedrigeren – Kurzarbeitergeld. So sprechen nach der gemeinsamen Bewertung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vor allem gesetzessystematische Erwägungen dafür, dass für Frauen in Beschäftigungsverboten und während der Schutzfristen die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben (Orientierungspapier des BMFSFJ "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" vom 3. Juni 2020, S. 4.