Nach § 13 Abs. 1 MuSchG erhalten Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind (pflicht- oder freiwillig versichert), für die Zeit der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der RVO.
Für Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gelten die Vorschriften der RVO entsprechend, wobei in diesem Fall das Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes geht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Frauen bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes als auch des Arbeitgeberzuschusses wird auf die Musterhinweise der öffentlichen Arbeitgeber verwiesen.
Praxisbeispiel für eine allgemeine Entgelterhöhung während der Schutzfristen:
Eine vollbeschäftigte, verheiratete Angestellte der Vergütungsgruppe VII (Ehemann nicht im öffentlichen Dienst, Lebenaltersstufe nach vollendetem 25. Lebensjahr, befindet sich seit dem 24. Oktober 2002 in der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Am 6. Dezember 2002 wird ihr erstes Kind geboren. Die achtwöchige Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG läuft bis zum 31. Januar 2003. Zum 1. Januar 2003 wurden die BAT-Gehälter für die Vergütungsgruppen X bis IVa erhöht. Als für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld maßgebliche Bezüge sind in den Monaten November 2002 bis Januar 2003 zugrunde zu legen:
Tabelle Bund/Länder-Fassung
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Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
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EUR |
EUR |
a) |
Im Monat November 2002: |
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1.190,65 |
1.071,59 |
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550,49 |
495,45 |
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102,86 |
92,57 |
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1.844,00 |
1.659,61 |
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b) |
Im Monat Dezember 2002: |
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1.190,65 |
1.071,59 |
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- Ortszuschlag Stufe 3 (für den vollen Monat; siehe § 29 Abschn. C Abs. 2 Satz 1 BAT/BAT–O)
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637,19 |
573,48 |
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102,86 |
92,57 |
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1,930,70 |
1.737,64 |
c) |
Im Monat Januar 2003: |
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1.219,23 |
1.109,50 |
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652,48 |
593,76 |
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105,33 |
95,85 |
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1.977,04 |
1.799,11 |
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG müssen die im durchschnittlichen Arbeitsentgelt enthaltenen Lohn- und Vergütungsbestandteile (bei Angestellten = Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage usw; bei Arbeitern = Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag usw.) jeweils vom Änderungszeitpunkt an durch die neuen Bestandteile ausgetauscht werden.
Praktisch bedeutet dies Folgendes:
Im Beispielsfall war der Zuschuss (zunächst) auf der Grundlage des durchschnittlichen kalendertäglichen Entgelts für die Monate Juli bis September 2002 errechnet worden. Eine Neuberechnung ist durchzuführen
ab 01.12.2002 |
durch Austausch des in die Durchschnittsberechnung eingegangenen Ortszuschlags für die Monate Juli bis September 2002 gegen den neuen Ortszuschlag |
ab 01.01.2003 |
durch Austausch der im durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt enthaltenen bisherigen Bestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage gegen die entsprechenden neuen Bestandteile. |
Darüber hinaus ist der BAG-Rechtsprechung zu entnehmen dass auch Steigerungen in den Stufen der Grundvergütung bzw. des Monatstabellenlohns sowie Höhergruppierungen beachtet werden müssen.