Im Spannungsfeld zwischen Mutterschaft und Arbeitswelt schafft das Mutterschutzgesetz eine rechtliche Grundlage, die die Belange werdender Mütter in den Mittelpunkt rückt. Als unerlässlicher Schutzmechanismus legt dieses Gesetz verbindliche Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen fest und schafft damit einen umfassenden Schutz für Frauen während der Schwangerschaft und in der Zeit danach.
Das Mutterschutzgesetz ist 1952 in Kraft getreten. Angesichts der Veränderung der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist im Jahr 2018 eine neue Fassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten.
Die Reform des Mutterschutzgesetzes verfolgte mehrere zentrale Ziele:
1. Verantwortungsvolle Abwägung: Das Hauptziel des Mutterschutzgesetzes besteht darin, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes und dem Recht der Frau auf selbstbestimmte Teilhabe an der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten.
2. Anpassung an moderne Arbeitswelt: Die Gefährdungen, die die moderne Arbeitswelt für schwangere und stillende Mütter mit sich bringt, sollen klarer definiert werden. Ebenso sollen die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten präziser formuliert werden, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu verbessern. 3. Einheitliches Gesundheitsschutzniveau: Durch das Mutterschutzgesetz soll ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau für alle Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden, unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit.
4. Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen: Das Mutterschutzgesetz wurde auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet, sofern ihre Ausbildungsstelle verbindliche Vorgaben zu Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen macht. 5. Verständliche Formulierung und bessere Struktur: Das Mutterschutzgesetz sollte verständlicher und übersichtlicher formuliert werden. Dazu gehörte die Integration der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), um eine kohärente Anwendung zu gewährleisten. 6. Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz: Zur besseren Umsetzung des Mutterschutzes wurde die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz festgelegt, welcher praxisgerechte Empfehlungen erarbeitet. 7. Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben: Die Reform war nicht zuletzt deshalb erforderlich geworden, um sicherzustellen, dass das Mutterschutzgesetz im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts steht, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Gesundheitsschutz und den Kündigungsschutz.
Durch die Betonung der Pflicht zur Ermöglichung der Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit sollte aber auch mittelbar ein weiterer Anstieg der Umlage U2 nach dem AAG verhindert werden.