1 Einleitung
Im Spannungsfeld zwischen Mutterschaft und Arbeitswelt schafft das Mutterschutzgesetz eine rechtliche Grundlage, die die Belange werdender Mütter in den Mittelpunkt rückt. Als unerlässlicher Schutzmechanismus legt dieses Gesetz verbindliche Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen fest und schafft damit einen umfassenden Schutz für Frauen während der Schwangerschaft und in der Zeit danach.
Das Mutterschutzgesetz ist 1952 in Kraft getreten. Angesichts der Veränderung der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ist im Jahr 2018 eine neue Fassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten.
Die Reform des Mutterschutzgesetzes verfolgte mehrere zentrale Ziele:
1. Verantwortungsvolle Abwägung: Das Hauptziel des Mutterschutzgesetzes besteht darin, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes und dem Recht der Frau auf selbstbestimmte Teilhabe an der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten.
2. Anpassung an moderne Arbeitswelt: Die Gefährdungen, die die moderne Arbeitswelt für schwangere und stillende Mütter mit sich bringt, sollen klarer definiert werden. Ebenso sollen die mutterschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten präziser formuliert werden, um die Wirksamkeit des Gesetzes zu verbessern. 3. Einheitliches Gesundheitsschutzniveau: Durch das Mutterschutzgesetz soll ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau für alle Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden, unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit.
4. Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen: Das Mutterschutzgesetz wurde auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet, sofern ihre Ausbildungsstelle verbindliche Vorgaben zu Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen macht. 5. Verständliche Formulierung und bessere Struktur: Das Mutterschutzgesetz sollte verständlicher und übersichtlicher formuliert werden. Dazu gehörte die Integration der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), um eine kohärente Anwendung zu gewährleisten. 6. Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz: Zur besseren Umsetzung des Mutterschutzes wurde die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz festgelegt, welcher praxisgerechte Empfehlungen erarbeitet. 7. Anpassungen an unionsrechtliche Vorgaben: Die Reform war nicht zuletzt deshalb erforderlich geworden, um sicherzustellen, dass das Mutterschutzgesetz im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts steht, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Gesundheitsschutz und den Kündigungsschutz.
Durch die Betonung der Pflicht zur Ermöglichung der Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit sollte aber auch mittelbar ein weiterer Anstieg der Umlage U2 nach dem AAG verhindert werden.
2 Geltungsbereich
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Das MuSchG gilt gemäß § 1 Abs. 4 MuSchG für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.
Es kommt nicht darauf, wie die "Person" hinsichtlich ihres Geschlechtes im Geburtenregister erfasst ist oder ob hier später Änderungen vorgenommen worden sind.
Es ist somit allein der Umstand einer Schwangerschaft, einer Geburt oder der Umstand des Stillens entscheidend, ob das MuSchG Anwendung findet.
Der Gesetzesterminologie folgend wird in diesem Beitrag einheitlich die Bezeichnung "Frau"gewählt.
2.1.1 Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Eine solche Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Feststellung, ob eine Person als beschäftigt oder selbstständig tätig gilt, hängt von einer umfassenden Bewertung des Einzelfalls ab. Entscheidend dabei ist, welche Merkmale überwiegen.
Nach § 2 Abs. 2 MuSchG gilt jede Form von Betätigung als Beschäftigung im Sinne des MuSchG. Das Kriterium der Beschäftigung wird nicht durch deren Umfang, Art oder Dauer beeinflusst. Selbst die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags ist nicht ausschlaggebend, sodass sogenannte faktische Arbeitsverhältnisse ausreichend sind.
Der Bezug auf den sozialrechtlichen Begriff begründet nicht die Verpflichtung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Mutterschutz-Richtlinie an. Ob aufgrund verschiedener sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten (Überschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen oder geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV) Versicherungsfreiheit besteht, ist somit uner...