Persönlicher Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ferner die in Heimarbeit beschäftigt sind und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten.
Zu den vom Gesetz erfassten Arbeitsverhältnissen gehören auch Probearbeitsverhältnisse, befristete Arbeitsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse (ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis genügt) und Berufsausbildungsverhältnisse (z. B. Auszubildende, Schülerinnen in der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und in der Krankenpflegehilfe, Anlernlinge, Volontärinnen) sowie arbeitsrechtlich geregelte Praktikantenverhältnisse.
Das Mutterschutzgesetz gilt auch bei einer Beschäftigung aufgrund von Arbeitsförderungsmaßnahmen nach § 53 ff. SGB III oder im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 229 ff. SGB III. Es greift allerdings nicht der Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG.
Prinzipiell werden auch faktische Arbeitsverhältnisse umfasst mit Ausnahme des Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG.
Ob die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung überschritten ist, ist ohne Bedeutung. Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher zur Erfüllung der materiellen Verpflichtungen und des Kündigungsverbots, der Entleiher zur Einhaltung der Beschäftigungsverbote verpflichtet.
Das Gesetz gilt auch für die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres. Es gilt auch für Ausländerinnen und Staatenlose.
Nicht anwendbar ist das Mutterschutzgesetz auf Frauen, die selbständig berufstätig sind, auf mithelfende Familienangehörige sowie auf Frauen, die aus caritativen oder religiösen Gründen arbeiten (z. B. Ordensschwestern und Diakonissinnen), ferner nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Es gilt ferner nicht für Studentinnen, die in Studienordnungen vorgeschriebene Praktika ableisten.
Für Beamtinnen gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 geändert worden ist.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend ist, ob der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt. Staatsangehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ist ohne Bedeutung. Eine vertragliche Abbedingung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes zum Nachteil der Arbeitnehmerin ist nicht möglich.
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Grenzgängerinnen, die im Ausland wohnen, aber im Bundesgebiet beschäftigt sind. Liegt hingegen der Arbeitsort im Ausland, gilt es auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat und sie wie ihr Arbeitgeber die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Etwas anderes gilt nur bei vorübergehender Entsendung ins Ausland, bei der das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterstellt bleibt.