§ 3 Abs. 1 MuSchG regelt die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung, während § 3 Abs. 2 MuSchG die Schutzfrist nach der Entbindung regelt.
6.2.1 Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 MuSchG)
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären.
Für die Festlegung des Beginns der Schutzfrist ist vom voraussichtlichen Tag der Entbindung auszugehen, wie er sich aus dem durch die Frau vorgelegten Zeugnis ihres Arztes oder ihrer Hebamme ergibt. Liegen dem Arbeitgeber mehrere Zeugnisse vor, etwa weil es zu einer Korrektur des mutmaßlichen Entbindungstages kam, so ist das aktuellste Zeugnis zur Berechnung der Schutzfrist zugrunde zu legen. Die Frist beginnt mit dem letzten Wochentag, der 6 Wochen vor dem Termin der voraussichtlichen Entbindung liegt (vgl. §§ 187 ff. BGB).
Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).
Eine Beschäftigung während der vorgeburtlichen Schutzfrist ist möglich, soweit sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt. Dies ist nur zulässig, soweit der freiwilligen Weiterbeschäftigung keine zwingenden Beschäftigungsverbote nach §§ 4, 5, 6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG entgegenstehen. Durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist die Möglichkeit hat, sich auch für eine Weiterführung ihrer Tätigkeit mit verringerten Arbeitsstunden zu entscheiden.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Frau in ihrer Entscheidungsfreiheit durch Anreize oder Druckmittel, wie etwa dem Verlust tariflicher Ansprüche bei Inanspruchnahme der Schutzfrist, zu beeinflussen . Umgekehrt gilt, dass sofern die Frau gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, ihre Arbeit im Rahmen der vorgeburtlichen Schutzfrist fortzuführen, der Arbeitgeber dies nicht ablehnen kann, auch nicht unter Gesichtspunkten seiner Fürsorgepflicht.
Das Gesetz verlangt eine ausdrückliche Erklärung für die freiwillige Weiterbeschäftigung im Rahmen der vorgeburtlichen Schutzfrist. Eine konkludente Erklärung ist daher nicht ausreichend, die Erklärung kann jedoch auch mündlich abgegeben werden.
Das MuSchG sieht keine Form für die Erklärung vor, wenn die Frau sich bereit erklärt, im Rahmen der vorgeburtlichen Schutzfrist beschäftigt zu werden. Gleichwohl wird Arbeitgebern empfohlen, stets eine schriftliche Erklärung zur Weiterbeschäftigung während dieser Zeit einzuholen.
Dieser Hinweis dient nicht nur als rechtliche Absicherung, sondern ermöglicht es auch, im Falle von Unklarheiten oder etwaigen Haftungsfragen einen klaren Nachweis über die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin zu haben.
Bei einer minderjährigen Schwangeren bedarf die Erklärung zur Weiterarbeit während der Schutzfrist der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Wenn eine Frau während der Schutzfrist das Recht auf freiwillige Weiterarbeit ausübt, erhält sie weiterhin ihr vertragliches Gehalt durch den Arbeitgeber. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht in dem Umfang, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit Gehalt erhält (§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V). Ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung besteht, die Frau im Falle ihrer Weiterarbeit auf ihren (verfallenden) Anspruch auf Mutterschaftsgeld hinzuweisen, ist streitig. Es zeugt jedoch von sozialer Verantwortung, dass der Arbeitgeber unabhängig von etwaigen rechtlichen Verpflichtungen die Frau darauf hinweist, dass während der Schutzfristen nach dem MuSchG grundsätzlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und dass dieser Anspruch während ihrer freiwilligen Weiterarbeit ruht.
Hat die Frau gegenüber dem Arbeitgeber die Weiterarbeit im Rahmen der vorgeburtlichen Schutzfrist erklärt, kann sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MuSchG diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, um die noch verbleibende Schutzfrist in Anspruch zu nehmen. Aus dem Widerruf dürfen ihr keine negativen Folgen entstehen. Für den Widerruf ist keine Form vorgesehen, eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
Siehe auch: Beitrag zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
6.2.2 Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG)
Die Schutzfrist nach der Entbindung dauert 8 Wochen, beginnend am Tag nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Diese Schutzfrist wird im Falle einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder wenn bei einem Kind vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX festgestellt wird auf 12 Wochen verlängert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
Im Gegensatz zur vorgeb...