Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz soll die Frau vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und den damit verbundenen seelischen Belastungen schützen. Eine unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Diesen absoluten Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmerinnen, auch die zur Ausbildung beschäftigten Frauen, wobei Voraussetzung ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag ist. Der Kündigungsschutz besteht somit nicht im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses. Ohne Bedeutung ist, ob die Arbeitnehmerin nach Abschluss des Arbeitsvertrags ihre Tätigkeit bereits aufgenommen hat, da Voraussetzung für den Kündigungsschutz allein ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag, nicht hingegen seine In-Vollzug-Setzung ist.
7.1 Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG
Voraussetzung des Kündigungsverbots nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist:
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung, sodass eine vor Schwangerschaftsbeginn zugegangene Kündigung wirksam ist, auch wenn die Kündigungsfrist erst während der Schwangerschaft abläuft. Die Schwangerschaft beginnt mit der Befruchtung. Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt in der Weise, daß vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen ist. Auf den Tag der tatsächlichen Niederkunft kommt es nicht an. Von dem voraussichtlichen Entbindungstermin ist auch dann auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin noch im Verlauf des Prozesses niederkommt und somit der tatsächliche Entbindungstag feststeht. Bei der Rückrechnung um 280 Tage zur Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft ist der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen. Als Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes wird grundsätzlich nur die Lebendgeburt angesehen. Ihr gleichgestellt ist eine Totgeburt (Gewicht der Leibesfrucht mindestens 1000 g) sowie der nachfolgende Tod des geborenen Kindes. Demgegenüber endet der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt (keine Lebensmerkmale bei der Geburt und Gewicht der Leibesfrucht weniger als 1000 g) oder bei einem Schwangerschaftsabbruch.
Hat die Frau Elternzeit genommen, endet der Kündigungsschutz mit der Beendigung der Elternzeit, bei voller Inanspruchnahme der Elternzeit also 36 Monate nach der Geburt.
Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, auch für Aushilfs- oder Probearbeitsverhältnisse. Ohne Bedeutung ist, ob es sich hier um Änderungskündigungen, Kündigungen bei Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen oder um Insolvenzverfahren handelt. Dies gilt auch bei Kündigungen, die die Einführung von Kurzarbeit zum Ziel haben, allerdings nicht bei Kurzarbeit, die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung eingeführt wird. Der durch Kurzarbeit entstehende Lohnausfall ist nicht nach § 11 MuSchG auszugleichen.
Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft oder der Entbindung. Ausreichend ist, dass dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung die bestehende Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. Einen Nachweis oder die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist zur Vermittlung dieser Kenntnis nicht erforderlich. Ein ärztliches Attest andererseits reicht zur Vermittlung der Kenntnis dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber es wegen medizinischer Fachausdrücke (z. B. Hyperemesis gravid. = Erbrechen während der Schwangerschaft) falsch oder überhaupt nicht versteht. Das Gesetz erfordert "Kenntnis" des Arbeitgebers. Vermutet der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Schwangerschaft, so ist er im allgemeinen aus der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, sich näher zu erkundigen. Die Frau bedarf hier keines besonderen Schutzes, da sie jederzeit durch Mitteilung der Schwangerschaft die Kündigung zunichte machen kann. Unerheblich ist, worauf die Kenntnis von der Schwangerschaft beruht. Der Arbeitgeber muss sich also eigene Wahrnehmungen und zufällige Mitteilungen im Betrieb zurechnen lassen. Der eigenen Kenntnis des Arbeitgebers steht die positive Kenntnis solcher Personen gleich, die ihn im Arbeitsverhältnis gegenüber der Frau vertreten. Dies ist z. B. der Dienstvorgesetzte oder aber auch eine Mitteilung an das Personalbüro. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an den Vorarbeiter, die Betriebsfürsorgerin oder den Betriebsrat. Die Mitteilung an den Werksarzt reicht hingegen aus, wenn die Frau ausdrücklich um Weitergabe dieser Mitteilung gebeten hat oder sonstige Umstände vorliegen, aus denen der Arzt auf einen entsprechenden Wunsch schließen konnte. Die Mitteilung der Schwangerschaft kann auch durch Dritte (Ehemann, Mutter etc.) erfolgen. Nicht ausreichend ist bloßes Gerede von der Schwangerschaft im Betrieb.
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