Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt.
§ 24 Satz 2 MuSchG regelt das Schicksal des Erholungsurlaubs, wenn er wegen Beschäftigungsverboten nicht genommen werden kann. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
§ 24 Satz 2 MuSchG gilt für alle Formen des Erholungsurlaubs, nicht nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, sondern auch für tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Urlaub. Er erfasst auch Erholungsurlaub, der an besondere Voraussetzungen anknüpft wie besondere Erschwernisse oder auch den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Erfasst sind auch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die bis zum 31. März des Folgejahres übertragen worden sind.
Beschäftigte A ist schwanger und unterliegt vom 15. November 2022 bis zum 5. Juni 2023 einem Beschäftigungsverbot. Im Jahr 2022 hat sie noch keinen Urlaub genommen. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD wäre der Urlaub aus 2022 am 31. März 2023 verfallen. So kann sie ihn nach § 24 Satz 2 MuSchG noch bis zum Ende des Jahres 2024 nehmen.
§ 24 Satz 2 MuSchG stellt darauf ab, dass eine Frau Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Damit wird klargestellt, dass Urlaub und eine vollständige Freistellung aufgrund von Beschäftigungsverboten nicht gleichzeitig stattfinden können. Ein Beschäftigungsverbot hindert die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gemäß § 362 Abs. 1 BGB, selbst wenn der Zeitraum für den Urlaub bereits vor dem Inkrafttreten des Beschäftigungsverbots festgelegt wurde. Hat der Arbeitgeber also bereits Urlaub erteilt und kann dieser von der Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht in Anspruch genommen werden, sind der Frau die Urlaubsansprüche wieder gutzuschreiben.
Die Beschäftigte beantragt Anfang des Jahres für den 1. bis 31. August Erholungsurlaub, der ihr genehmigt wird. Am 30. Juni wird eine Schwangerschaft festgestellt und ein Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schwangerschaft ausgesprochen; eine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht nicht.
In diesem Fall kann die Beschäftigte nach Ablauf des Beschäftigungsverbots im folgenden Jahr die Erteilung des Erholungsurlaubs aus dem Vorjahr verlangen. Dass der Arbeitgeber den Urlaub bereits erteilt hat, ist unerheblich, da die Beschäftigte den Urlaub noch nicht – wie § 24 Satz 2 MuSchG verlangt – erhalten hat.
Schließt sich an das Beschäftigungsverbot Elternzeit an, ist der Resturlaub aufgrund von § 24 Satz 2 MuSchG i. V. m. § 17 Abs. 2 BEEG nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr zu gewähren.
Beschäftigte A hat im Jahr 2022 noch 20 Arbeitstage Urlaub, den sie aufgrund der vorgeburtlichen Schutzfrist nicht mehr nehmen kann. Die Frau begibt sich nach der Geburt in Elternzeit bis 31. Oktober 2025. Wird der Urlaub aus dem Jahr 2022 vollständig übertragen?
Der Urlaub aus 2022 wird nach § 24 Satz 2 MuSchG in die Jahre 2023 und 2024 ohne Begrenzung auf den Übertragungszeitraum übertragen. Dann wird er durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Jahres 2026 weiter übertragen.
Für die Übertragung des Urlaubs bedarf es keiner Begründung und auch keines Antrags; er wird von Gesetzes wegen "automatisch" übertragen. Es ist auch gleichgültig, ob die Beschäftigte nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt den Urlaub im laufenden Urlaubsjahr noch hätte nehmen können. Durch die Übertragung verlängert sich der Zeitraum, in dem der Urlaub nicht verfällt, um ein weiteres Kalenderjahr.
Befindet sich die Beschäftigte ab Februar 2021 in der vorgeburtlichen Schutzfrist und im Anschluss an die Geburt in Elternzeit und nimmt sie dann die Tätigkeit Ende September 2022 wieder auf, so wäre sie grundsätzlich in der Lage bestehenden Resturlaub aus dem Jahr 2021 bis zum Ende des Jahres 2022 zu nehmen. Gleichwohl gilt auch hier der verlängerte Übertragungszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 nach § 24 Satz 2 MuSchG i. V. m. § 17 Abs. 2 MuSchG.
Wird der Urlaub auch innerhalb des verlängerten Übertragungszeitraums nicht genommen, verfällt er. Da § 24 Satz 2 MuSchG eine von § 7 Abs. 3 BUrlG bzw. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD abweichende Sonderregel darstellt, kommt die zusätzliche Möglichkeit einer weiteren Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres nicht in Betracht.
Etwas anderes gilt, wenn die Frau während des Übertragungszeitraums langfristig erkrankt...