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Mutterschutz / 7.1.4 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Sandra Kunert
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Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt.

 
Wichtig

Die Vorschriften des § 24 MuSchG gelten für Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG, sie schließen damit die Schutzfristen vor und nach einer Entbindung nach § 3 MuSchG mit ein.

§ 24 Satz 2 MuSchG regelt das Schicksal des Erholungsurlaubs, wenn er wegen Beschäftigungsverboten nicht genommen werden kann. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

§ 24 Satz 2 MuSchG gilt für alle Formen des Erholungsurlaubs, nicht nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch, sondern auch für tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Urlaub. Er erfasst auch Erholungsurlaub, der an besondere Voraussetzungen anknüpft wie besondere Erschwernisse oder auch den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Erfasst sind auch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, die bis zum 31. März des Folgejahres übertragen worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigte A ist schwanger und unterliegt vom 15. November 2024 bis zum 5. Juni 2025 einem Beschäftigungsverbot. Im Jahr 2024 hat sie noch keinen Urlaub genommen. Nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD wäre der Urlaub aus 2024 am 31. März 2025 verfallen. Aufgrund der Regelung in § 24 Satz 2 MuSchG kann sie ihn jedochnoch bis zum Ende des Jahres 2026 nehmen.

§ 24 Satz 2 MuSchG stellt darauf ab, dass eine Frau Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Damit wird klargestellt, dass Ur...

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