Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen.

Im Wege des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 28 MuSchG wird jedoch die Beschäftigung bis 22 Uhr ermöglicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dazu kann der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde beantragen, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr zu beschäftigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, der Beschäftigung nach ärztlichem Zeugnis nichts entgegensteht und eine unverantwortbare Gefährdung i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit (§ 2 Abs. 4 MuSchG) ausgeschlossen ist. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist der Arbeitgeber unter Einhaltung der obigen Voraussetzungen berechtigt, die Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr zu beschäftigen (vorläufige Beschäftigung), es sei denn, die Aufsichtsbehörde untersagt die vorläufige Beschäftigung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 MuSchG). Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, so gilt die Genehmigung als erteilt (§ 28 Abs. 3 MuSchG).

Darüber hinaus ist es möglich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einzuholen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG). Die oben genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. Für die Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist eine vorläufige Beschäftigung nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Beschäftigung nach 22 Uhr nur in absoluten Ausnahmefällen stattfinden[1] .

Nach § 5 Abs. 2 MuSchG darf die Ausbildungsstelle eine schwangere oder stillende Schülerin/Studentin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Ausnahmen hiervon sind für Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr möglich, wenn die Schülerin/Studentin sich ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ein behördliches Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch unverzüglich durch die Ausbildungsstelle zu benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a MuSchG).

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen auch für Schülerinnen und Studentinnen unter Beachtung der o. g. Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bewilligen (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG).

Sofern der Arbeitgeber das Verbot der Nachtarbeit nicht beachtet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 MuSchG).

[1] Vgl. BT-Drs. 18/8963, 59; BT-Drs. 18/11782, 37.

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