Gemäß § 18 Satz 2 MuSchG ist als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist gemäß § 18 Satz 4 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten 3 Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts richtet sich nach § 21 MuSchG. Diese Vorschrift regelt einheitlich die Ermittlung des "durchschnittlichen Arbeitsentgelts" gemäß §§ 18 – 20 MuSchG, also für
Auf diese Weise erfolgt die Ermittlung sämtlicher Mutterschutzleistungen nach einheitlichen Maßstäben.
Für die Berechnung des Mutterschutzlohns gemäß § 18 MuSchG werden die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft als Berechnungszeitraum herangezogen. Sofern das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft beginnt, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten 3 Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Für die Festlegung des Berechnungszeitraums ist es notwendig, den Beginn der Schwangerschaft zu kennen. Dieser kann aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, das die Frau gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 MuSchG dem Arbeitgeber auf sein Verlangen hin vorlegen muss, entnommen werden. Falls das Zeugnis den Beginn der Schwangerschaft nicht klar angibt, kann stattdessen der mutmaßliche Tag der Entbindung – wie er gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 MuSchG auf dem Zeugnis angegeben sein soll – als Ausgangspunkt genommen werden. Von diesem Datum aus werden 280 Tage zurückgerechnet, was der durchschnittlichen Dauer einer Schwangerschaft entspricht und somit den Beginn der Schwangerschaft markiert.
Bei einem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erst nach Eintritt der Schwangerschaft, werden nach § 18 Satz 4 MuSchG die ersten 3 Monate der Beschäftigung als Berechnungszeitraum für den Mutterschutzlohn herangezogen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn das Beschäftigungsverbot bereits vor Ablauf von 3 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes für die Berechnung maßgeblich.
Greift das Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses, ist gem. § 21 Abs. 3 MuSchG das Einkommen einer vergleichbar beschäftigten Person zugrundezulegen bzw. im Fall einer festen Monatsvergütung diese heranzuziehen .
Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts wird im Wesentlichen auf die ausführlichen Erläuterungen im Beitrag Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, Abschnitt 2.1.4 verwiesen. Auf die nachfolgenden Abweichungen zwischen der Berechnung des Mutterschutzlohns und der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses hinsichtlich des Berechnungszeitraums, der Verminderung um gesetzliche Abzüge und der Begrenzung der Höhe nach wird hingewiesen.
Abweichende Bestimmungen zum Mutterschaftsgeld und Zuschuss
Gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 19 MuSchG und § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG werden für die Berechnung des Mutterschaftsgelds nach § 19 MuSchG und des Zuschusses des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristen als Berechnungszeitraum herangezogen, während als Berechnungszeitraum für den Mutterschutzlohn die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft als Berechnungszeitraum herangezogen werden. Die Berechnungszeiträume sind somit nicht identisch.
Auch ist – anders als bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld – bei der Berechnung des Mutterschutzlohns keine Verminderung um die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen. Der Mutterschutzlohn ist eine Brutto-Leistung und unterliegt der Einkommensteuer und Sozialversicherung.
Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld ist der Mutterschutzlohn der Höhe nach nicht begrenzt.