Dr. Manuel Schütt, Rainer Hartmann
Der Arbeitsweg ist für jeden Arbeitnehmer sehr individuell ausgestaltet. Es kommt nicht nur darauf an, wo die Arbeitsstätte, sondern auch wo sein Wohnort liegt. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine direktionsrechtlichen Weisungen erteilen, mit welchem Verkehrsmittel er zur Arbeit kommt. Eine Ausnahme besteht bei Arbeitnehmern, die keinen festen gewöhnlichen Arbeitsort haben, wie dies bei Außendienstmitarbeitern der Fall ist. Hier kann der Arbeitgeber bei Fahrten zu Kunden oder Lieferanten das Verkehrsmittel nach billigem Ermessen festlegen.
Anreize zur Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel setzen
Unternehmen können aber bei allen Arbeitnehmergruppen Anreize setzen, z. B. eine finanzielle Förderung der Nutzung des ÖPNV, der Bahn oder des Fahrrads.
In letzter Zeit ist insbesondere die Nutzung von E-Bikes als Alternative zum Dienstwagen sehr beliebt geworden. Dabei gibt es verschiedene vertragliche Konstellationen, wie die Nutzungsüberlassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Leasingverträge mit externen Dienstleistern. Arbeitsrechtlich empfiehlt sich, eine Nutzungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, die etwaigen Störungen des Arbeitsverhältnisses wegen des Erhalts eines Dienstrads vorbeugt. Z. B. stellt sich die Frage, wie bei einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Kündigung des Arbeitnehmers mit einem Dienstrad umzugehen ist. Bei der Nutzungsvereinbarung ist insbesondere die AGB-Kontrolle mit den üblichen Restriktionen zu berücksichtigen. Beim Jobticket sollten Arbeitgeber darauf achten, dass dies freiwillige Leistungen sind, damit Anpassungen – etwa an steuerliche Änderungen – möglich sind.
Bei der Einführung von Dienstrad oder Jobticket gibt es bei tarifgebundenen Arbeitgebern oftmals tarifliche Regelungen. Tarifverträge lassen aber auch Gestaltungsspielräume für betriebliche Regelungen zu. Bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern bestehen jedenfalls Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die sich aus §§ 87, 89 BetrVG ergeben. Dabei ist zu beachten, dass ein Tarifvertrag bei § 89 Abs. 3 BetrVG anders als § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG keine Sperrwirkung hinsichtlich der betrieblichen Mitbestimmung entfaltet.
Ein Arbeitgeber kann außerdem Fahrgemeinschaften zwischen Arbeitnehmern fördern. Auch dies kann CO2 einsparen. Sollte das Unternehmen hierzu eine elektronische Plattform bereitstellen, kann diese nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein.
Individuelle Umstände prüfen!
Bei allen Förderungen des umweltbewussten Arbeitsweges muss ein Arbeitgeber insgesamt aber auch berücksichtigen, dass er seinen Mitarbeitern den Arbeitsweg nicht "unmöglich" macht. Wenn z. B. die Arbeitsstätte nicht mit der Bahn oder ÖPNV erreichbar ist, kann z. B. eine Pflicht für die Zurverfügungstellung von Parkplätzen bestehen oder es kann ein Shuttle-Service mit Werksbussen eingerichtet werden.