Der Geltungsbereich des TVöD und damit auch des § 3 Abs. 3 umfasst grundsätzlich auch die geringfügig Beschäftigten mit Ausnahme der kurzzeitig Beschäftigten gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD).

Eine Mehrfachbeschäftigung der geringfügig Beschäftigten ist grundsätzlich möglich, wie die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV zeigt. Danach sind mehrere geringfügige und auch nicht geringfügige Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Probleme treten dann auf, wenn durch die Zusammenrechnung der verschiedenen Beschäftigungen die Sozialversicherungsgrenzen überschritten werden. Dem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kann jedoch die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit nicht untersagt werden. Die Ausübung nur einer einzigen geringfügigen Beschäftigung kann auch nicht zur Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrags gemacht werden, denn dies käme einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot gleich, das gegen Art. 12 GG verstieße und unwirksam wäre.[1] Das Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung der Sozialversicherungsfreiheit ist kein rechtlich schützenswertes, da die grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Beschäftigten vorrangig ist.[2] Zu den weiteren Einzelheiten der geringfügigen Beschäftigung siehe Geringfügige Beschäftigung/Minijobs.

[2] BAG Urteil v. 18.11.1988, BB 1989 S. 848.

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