Da ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich niemals seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung stellt, steht es jedem grundsätzlich frei, neben der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit eine weitere Beschäftigung auszuüben. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf daher grundsätzlich keiner Genehmigung seitens des Arbeitgebers. Das Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung gem. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Freiheit des Arbeitnehmers, auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen.[1]

[1] BVerfG, Urteil v. 25.11.1980, 2 BvL 7/76; BAG, Urteil v. 24.6.1999, 6 AZR 605/97, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit, ZTR 1990 S. 379.

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