Die Aufnahme und Ausübung einer Nebentätigkeit ist dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dieser Begriff ist sehr weit zu verstehen.[1] Hierzu zählen z. B.

  • entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt,
  • insgesamt die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschreiten würde, § 3 ArbZG,
  • gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde,
  • während des Urlaubs erfolgt und damit gegen § 8 BUrlG verstößt,
  • während einer Erkrankung des Beschäftigten erfolgt und damit den Heilungsprozess verzögert,
  • die Gefahr negativer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit mit sich bringt,
  • in Widerstreit zu den dienstlichen Pflichten steht.

3.2.1 Konkurrenzsituation

Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonistin oder Reinigungskraft zu verstehen.[1]

Die Treuepflicht gilt nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur zeitlich befristet und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch § 57, Rn. 7: vgl. auch (wenn auch nicht abschließend entschieden) BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 66/09.

3.2.2 Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeitsschutzes zu überwachen. Wie sich aus den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22, 23 ArbZG ergibt, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.[1] Der Arbeitnehmer darf nur beschäftigt werden, wenn die Vorschriften des ArbZG eingehalten sind.[2] Der Arbeitgeber hat somit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Nebenbeschäftigungen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten unterliegen nicht den gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen. Führt eine sehr umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit jedoch zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Beschäftigten, so kann sie untersagt werden.

3.2.3 Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen

Hier kommt bspw. in Betracht eine fehlende erforderliche Erlaubnis, ein Verstoß gegen Beschäftigungsverbote (z. B. auch nach dem MuSchG oder das JArbSchG) bzw. gegen die Melde- und Beitragspflichten aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften.

3.2.4 Verstoß gegen Urlaubszweck

§ 8 BUrlG untersagt dem Beschäftigten, während des gesetzlichen Mindesturlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten. Dies gilt nicht nur für den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG, sondern auch für den darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub (vgl. ausführlich Stichwort Urlaub unter Punkt 4.12).

3.2.5 Verzögerung des Heilungsprozesses

Es stellt einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dar, wenn der Beschäftigte während einer krankheitsbedingten Abwesenheit einer Nebenbeschäftigung nachgeht und damit seine Genesung verzögert.

3.2.6 Negative Öffentlichkeitswahrnehmung

Der Begriff berechtigte Interessen des Arbeitgebers ist im weitesten Sinne zu verstehen. Davon werden alle Umstände erfasst, die für den Bestand und die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers von Bedeutung sein können. Hierzu gehören nicht nur die dienstlichen Belange, die für einen störungsfreien Ablauf der zu erledigenden Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers sind auch beeinträchtigt, wenn sich die Nebentätigkeiten seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit auswirken.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der in einem Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger ist zugleich als Bestatter tätig. In einem Zeitungsartikel über das Bestattungsunternehmen wird der Krankenpfleger namentlich benannt und auf seine Tätigkeit als Krankenpfleger hingewiesen.

Hier hat das BAG[2] entschieden, dass der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der nebenberuflich als Leichenbestatter arbeitet, bei den Patienten Irritationen hervorrufen könnte. Der Krankenhausträger hat daher sowohl aus Verantwortung für den Heilungsverlauf des Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse daran, dass der Krankenpfleger diese Nebentätigkeit unterlässt. Entscheidend kommt es dabei allein auf die mögliche negative Wirkung der Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit an. Zudem muss der Träger des Krankenhauses auch daran interessiert sein, jeden Anschein zu vermeiden, Mitarbeiter des Pflegedienstes verschafften sich durch ihre dienstliche Tätigkeit Vorteile gegenüber Mitbewerbern. Dafür genüg...

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