Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 NachwG muss der Arbeitgeber hinweisen auf einen etwaigen Anspruch auf "vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung".

Zunächst gilt es den Begriff der "Fortbildung" zu klären. Die berufliche Fortbildung ist gesetzlich nicht definiert, aber in § 1 Abs. 4 BBiG näher erläutert. Danach zielen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Nicht zur beruflichen Fortbildung gehört dagegen eine Umschulung (§ 1 Abs. 5 BBiG). Die Umschulung dient der beruflichen Umorientierung und soll den Arbeitnehmer zu einer anderen als der bisherigen beruflichen Tätigkeit befähigen. Von der beruflichen Fortbildung nicht umfasst sind des Weiteren gewöhnliche Einarbeitungsmaßnahmen. Diese sollen den Arbeitnehmer auf Grundlage einer bereits bestehenden, ausreichenden beruflichen Qualifikation lediglich in die Lage versetzen, die konkreten betrieblichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Hinzuweisen ist auf "vom Arbeitgeber bereitgestellte" Fortbildung. Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch von Beschäftigten auf Fortbildung durch den Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch ergeben aus einem Tarifvertrag, einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder beispielsweise einer Gesamtzusage.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten eine umfassende Regelung zur Qualifizierung (§ 5 TVöD/TV-L). Qualifizierungsmaßnahmen nach § 5 TVöD/TV-L sind neben der Erhaltungsqualifizierung auch die Fort- und Weiterbildung, definiert als der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber allerdings nicht zur Bereitstellung von Fortbildung, sondern gibt den Beschäftigten lediglich einen Anspruch auf ein regelmäßig, mindestens jährlich zu führendes Gespräch, in dem der Qualifizierungsbedarf geprüft wird. Damit ist nach hier vertretener Auffassung ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Vorschrift nicht erforderlich.

Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung findet sich jedoch in den in den meisten Bundesländern geltenden Landesgesetze über den Bildungsurlaub/die Bildungszeit.

Beispielhaft sei § 1 des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg erwähnt (Auszug):

§ 1 Grundsätze

(1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.

(2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.

(3) Berufliche Weiterbildung dient der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten.

Der Arbeitgeber ist nach den Bildungsurlaubs-/Bildungszeitgesetzen allerdings nicht verpflichtet, die Fortbildung bereitzustellen, der Arbeitgeber ist lediglich zu einer zusätzlichen, d. h. über den Urlaubsanspruch hinausgehenden bezahlten Freistellung von der Arbeit verpflichtet, damit der Arbeitnehmer während dieser Zeit z. B. berufliche Fortbildungsmaßnahmen durchführen kann. Für möglicherweise für die Fortbildung anfallende Kosten muss der Arbeitgeber nicht aufkommen.

Die Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen lässt nicht erkennen, ob der Gesetzgeber auch solche Maßnahmen der bezahlten Freistellung für Bildungsurlaub/Bildungszeit erfassen wollte. Diesbezüglich bleibt die Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

Will der Arbeitgeber jegliches Risiko ausschließen, so empfiehlt sich ein Hinweis auf den Anspruch auf bezahlte Freistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung usw. nach dem jeweiligen Landesrecht.

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