3.1 Berufsbildungsgesetz
Bereits bisher sah § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Verpflichtung des Ausbilders zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrags vor. Die mitzuteilenden Vertragsinhalte werden mit Wirkung zum 1.8.2022 wie folgt ergänzt (Neuregelung hervorgehoben durch Kursivdruck und Unterstreichung):
§ 11 BBiG Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
- Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Weitergehend als das Nachweisgesetz verlangt § 11 BBiG bereits bisher und auch zukünftig, dass die Vertragsniederschrift nicht nur vom Ausbildenden, sondern auch vom Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen ist.
Auch wurde die Sanktion in Form eines drohenden Bußgeldes bei einem Verstoß gegen die Nachweispflicht verschärft. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht stellte bisher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR sanktioniert werden konnte. Nach § 101 Abs. 2 BBiG i. d. F. ab 1.8.2022 kann der Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden.
3.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz
3.2.1 Begründete Beantwortung von Teilzeit-Änderungswünschen und Entfristungsverlangen
Die bedeutendste Änderung im TzBfG soll Teilzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten den Anspruch sichern, auf einen geäußerten Änderungswunsch (d. h. den Wechsel in Vollzeit oder einen erhöhten Teilzeitfaktor) innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu erhalten.
Ähnlich aufgebaut ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Entfristungswunsch, den der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten äußern kann, binnen eines Monats nach Erhalt begründet zu beantworten.
Nachfolgend sind die Gesetzestexte bezüglich gewünschter Teilzeitarbeit bzw. gewünschter dauerhafter Beschäftigung bei befristeten Verträgen dargestellt:
Teilzeit, Lage der Arbeitszeit |
§ 7 Abs. 2 S. 1 |
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (Erläuterung: bisher in Abs. 2 geregelt). |
§ 7 Abs. 3 |
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Abs. 2 ausreichend. |
Befristung |
§ 18 Abs. 2 |
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem AG diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat. |
3.2.2 Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
Befristung |
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§ 15 Abs. 3 |
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. |
In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten D...