3.2.1 Begründete Beantwortung von Teilzeit-Änderungswünschen und Entfristungsverlangen

Die bedeutendste Änderung im TzBfG soll Teilzeitbeschäftigten mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten den Anspruch sichern, auf einen geäußerten Änderungswunsch (d. h. den Wechsel in Vollzeit oder einen erhöhten Teilzeitfaktor) innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu erhalten.

Ähnlich aufgebaut ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Entfristungswunsch, den der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung von mehr als 6 Monaten äußern kann, binnen eines Monats nach Erhalt begründet zu beantworten.

Nachfolgend sind die Gesetzestexte bezüglich gewünschter Teilzeitarbeit bzw. gewünschter dauerhafter Beschäftigung bei befristeten Verträgen dargestellt:

 
Teilzeit, Lage der Arbeitszeit
§ 7 Abs. 2 S. 1 Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (Erläuterung: bisher in Abs. 2 geregelt). 
§ 7 Abs. 3 Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Abs. 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Abs. 2 ausreichend.
Befristung
§ 18 Abs. 2 Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem AG diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.

3.2.2 Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

 
Befristung  
§ 15 Abs. 3 Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG in der Fassung ab 1.8.2022).

 
Hinweis

Diesbezüglich besteht Handlungsbedarf für die Tarifvertragsparteien.

Zwar enthält § 30 Abs. 4 TVöD/TV-L Sonderregelungen zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen mit Angestellten im Tarifgebiet West. Die auf 6 Wochen verkürzte Probezeit gilt jedoch nur für Arbeitsverträge, die ohne sachlichen Grund befristet sind. Zudem fehlt ein Bezug zur Dauer der Befristung, d. h. die verkürzte Probezeit gilt selbst bei einem auf 24 Monate sachgrundlos befristeten Vertrag. Auch gibt es keine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit.

Bis zu einer Anpassung der tariflichen Regelungen muss der Arbeitgeber die Neuregelung zur Verhältnismäßigkeit der vereinbarten Probezeit zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit beachten. Je nach Dauer der Befristung und Art der Tätigkeitempfiehlt es sich, die Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag gegenüber den Probezeitregelungen im TVöD/TV-L zu verkürzen. Als für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist eine solche Verkürzung auch bei normativer Tarifbindung zulässig (§ 4 Abs. 3 TVG).

Abschließend gilt es zu beachten, dass eine vereinbarte Probezeit lediglich Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsfrist hat. Die Wartezeit von 6 Monaten für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes bleibt unberührt.

3.2.3 Zeitrahmen bei Arbeit auf Abruf

Eine für die betriebliche Praxis wichtige Neuregelung betrifft die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.

 
Arbeit auf Abruf  
§ 12 Abs. 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

Flankiert wird die Neuregelung durch die Erweiterung des NachwG in § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) NachwG. Danach ist in die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses bei Abrufarbeit zusätzlich der "Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist" aufzunehmen.

Diesbezüglich gilt es zu klären,

  • ob mit Festlegung des Zeitrahmens, innerhalb dessen die Arbeit abgerufen werden kann, eine Konkretisierung der Arbeitszeit dahingehend erfolgt, dass die Festlegung zu einer vertraglichen Vereinbarung wird, die nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung angepasst werden kann, oder
  • ob es sich bei der Nennung des Zeitrahmens lediglich um eine ak...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge