Befristung  
§ 15 Abs. 3 Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG in der Fassung ab 1.8.2022).

 
Hinweis

Diesbezüglich besteht Handlungsbedarf für die Tarifvertragsparteien.

Zwar enthält § 30 Abs. 4 TVöD/TV-L Sonderregelungen zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen mit Angestellten im Tarifgebiet West. Die auf 6 Wochen verkürzte Probezeit gilt jedoch nur für Arbeitsverträge, die ohne sachlichen Grund befristet sind. Zudem fehlt ein Bezug zur Dauer der Befristung, d. h. die verkürzte Probezeit gilt selbst bei einem auf 24 Monate sachgrundlos befristeten Vertrag. Auch gibt es keine Differenzierung nach der Art der Tätigkeit.

Bis zu einer Anpassung der tariflichen Regelungen muss der Arbeitgeber die Neuregelung zur Verhältnismäßigkeit der vereinbarten Probezeit zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit beachten. Je nach Dauer der Befristung und Art der Tätigkeitempfiehlt es sich, die Probezeit im befristeten Arbeitsvertrag gegenüber den Probezeitregelungen im TVöD/TV-L zu verkürzen. Als für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist eine solche Verkürzung auch bei normativer Tarifbindung zulässig (§ 4 Abs. 3 TVG).

Abschließend gilt es zu beachten, dass eine vereinbarte Probezeit lediglich Auswirkungen auf die Dauer der Kündigungsfrist hat. Die Wartezeit von 6 Monaten für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes bleibt unberührt.

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