Am 1.3.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten.
Hintergrund des neuen Masernschutzgesetzes ist der Europäische Impfaktionsplan 2015–2020, der eine Strategie zur Eliminierung von Masern und Röteln beinhaltet. Dazu ist erforderlich, dass mindestens 95 % der Bevölkerung immun sein müssen. Schwerpunkt des Masernschutzgesetzes liegt in der Verankerung von Impf- und Nachweispflichten bezüglich eines Impfschutzes gegen Masern im Infektionsschutzgesetz (IfSG). So müssen Kinder vor der Aufnahme in Kitas, Schulen und Kindertagespflegeeinrichtungen einen vollständigen Impfschutz nachweisen. Desgleichen auch Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal und Mitarbeiter in Gesundheits-/Gemeinschaftseinrichtungen bei einer Neueinstellung bzw. betreute Personen bei einer Neuaufnahme.
Am 1.3.2020 bereits beschäftigte bzw. betreute Personen müssen bis zum 31.7.2022 einen vollständigen Impfschutz nachweisen.
I. Wen betrifft das Gesetz?
Das Gesetz betrifft gem. § 20 Abs. 8 IfSG Personen, die in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG tätig sind. Das sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie z. B. Diätassistentin, Ergotherapeutin, Hebamme, Logopädin, Physiotherapeutin, Podologin,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Rettungsdienste.
Der Personenkreis der "tätigen" Personen in Gesundheitseinrichtungen ist weit gefasst, weil das Gesetz keine Einschränkung auf ärztliches und pflegerisches Personal bzw. Personal, das am Patienten arbeitet, enthält. Er umfasst daher nicht nur das medizinische Personal, sondern auch andere dort tätige Personen wie z. B. das Personal in der Verwaltung, Küchen- oder Reinigungspersonal. Auch ehrenamtlich Tätige wie z. B. die "grünen Damen" oder Praktikanten werden erfasst. Allerdings dürfte eine Tätigkeit nur für wenige Tage, wie z. B. ein Referent für eine interne Fortbildung oder eine zwar regelmäßige Tätigkeit, aber jeweils nur für wenige Minuten, vom Gesetz nicht erfasst sein. Bei Fremdreinigungspersonal, das regelmäßig für mehrere Stunden Reinigungstätigkeiten erbringt, dürfte diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten sein. Es dürfte daher unter den Kreis der "tätigen" Personen fallen.
Des Weiteren betrifft das Gesetz Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder mit den Betreuten Kontakt haben bzw. dort tätig sind.
Dies sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen.
Des Weiteren sind Personen betroffen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 IfSG (Heime) tätig sind oder dort bereits 4 Wochen untergebracht sind.
Außerdem sind Personen betroffen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG tätig sind oder dort bereits 4 Wochen untergebracht sind. Dies sind Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Wie bei den Gesundheitseinrichtungen ist der Personenkreis bei den Gemeinschaftseinrichtungen weit gefasst. So sind Verwaltungspersonal, ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sowie Hausmeister-, Küchen-, Transport- oder Reinigungstätigkeiten mitumfasst.
II. Ausreichender Impfschutz
Der oben angeführte Personenkreis muss entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Ausreichend ist auch, wenn zur Erlangung des Impfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Impfen können Ärzte aller Berufsgruppen.
Die Impfpflicht gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 2, 3 IfSG).
III. Welche Überprüfungspflichten bestehen seit dem 1.3.2020 bei Neuaufnahme von Personen in Einrichtungen bzw. Neueinstellungen von Be...