1 Überblick und Zielsetzung
Zum 1.1.2018 tritt eine neue Fassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft. Einige Änderungen werden durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts jedoch schon am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes – also voraussichtlich noch in der 1. Jahreshälfte des Jahres 2017 – in Kraft gesetzt und ändern die jetzige Fassung des MuSchG an einigen wichtigen Stellen.
Die Änderung dient insbesondere der Modernisierung des Mutterschutzrechts, aber auch der Zusammenfassung der maßgeblichen Regelungen im Mutterschutzgesetz, in das vor allem die Mutterschutz-Verordnung integriert werden wird. Ob das Gesetz dadurch lesbarer wird, sei dahingestellt.
Durch Beschluss vom 30.3.2017 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf mit einigen Änderungen angenommen, die zuvor vom Ausschluss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfohlen worden waren. Vieles im Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes ist bereits in den jetzigen Regelungen zum Mutterschutz enthalten und wird – teilweise modifiziert – übernommen. Der Aufbau des Gesetzes ändert sich jedoch erheblich, insbesondere werden die neuen Regelungen inhaltlich anders aufgebaut, sodass auch die Bezeichnung der Paragrafen völlig verändert ist.
Eine der Zielsetzungen ist, dass das Mutterschutzgesetz zeitgemäß und verständlicher gefasst werden soll. Ob das gelungen ist, kann angesichts zahlreicher Verweisungen innerhalb des Gesetzes angezweifelt werden.
Wesentliche Änderungen bestehen darin,
- den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes auszuweiten, insbesondere auf Schüler, Studenten und arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- die Regelungen für den Arbeitsschutz, insbesondere die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung, zusammenzuführen und inhaltlich neu zu gestalten,
- das Kündigungsverbot auszuweiten und
- die Vorschriften über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu vereinheitlichen.
In die Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes wird neben dem bisherigen Ziel des Gesundheitsschutzes für die schwangere bzw. stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind gegenüber Gefährdungen am Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz und Studienplatz während Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit das weitere Ziel aufgenommen, dass in dieser Zeit der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, um es der Frau ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes zu ermöglichen, ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1).
Durch die Betonung der Pflicht zur Ermöglichung der Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit will der Gesetzgeber aber auch mittelbar einen weiteren Anstieg der Umlage U 2 nach dem AAG verhindern.
2 Sofortige Änderungen des besonderen Kündigungsschutzes in § 9 MuSchG
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts wird mit Wirkung ab der Verkündigung des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1) der besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG erweitert.
Die Vorschrift lautet dann:
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb 2er Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig – wie bisher – während ihrer Schwangerschaft. Es bleibt dabei, dass das Bundesarbeitsgericht eine Schwangerschaft im rechtlichen Sinne ab dem Tag annimmt, der dem voraussichtlichen Entbindungstermin nach Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme um 280 Tage vorausgeht.
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der besondere Kündigungsschutz nach der Entbindung eine Entbindung im personenstandsrechtlichen Sinne voraussetzt. Davon macht das Gesetz jetzt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche kommt die Arbeitnehmerin ebenfalls in den Genuss des 4-monatigen Kündigungsschutzes, obwohl regelmäßig aufgrund des zu geringen Gewichts des Fötus (unter 500 g; § 31 Personenstandsverordnung) keine Entbindung vorliegt.
Kündigungsschutz – aber keine Schutzfrist
In diesem Fall genießt die Arbeitnehmerin zwar den besonderen Kündigungsschutz, mangels einer Entbindung im rechtlichen Sinne besteht nach der Beendigung der Schwangerschaft jedoch keine Schutzfrist nach § 3 Abs. 2.
Im Übrigen bleibt es bei den bekannten Voraussetzungen, dass nämlich dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein muss oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt...