4.1 Höchstdauer der Freistellung
Die Reform der Gesetze sieht – unter Beibehaltung zweier eigenständiger Gesetze – eine Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit vor.
Höchstdauer für Pflege- und Familienpflegezeit
Die Gesamtdauer von Pflegezeit, Betreuungszeit minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie Familienpflegezeit und Familienbetreuungszeit für Minderjährige darf die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 PflegezeitG; § 2 Abs. 2 Satz 2 FamilienpflegezeitG n. F.).
Die Freistellung zur Sterbebegleitung kann zusätzlich zu der Gesamtdauer der Pflege-/Betreuungs-/Familienpflege-/Familienbetreuungszeit in Anspruch genommen werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PflegezeitG n. F. gilt die Obergrenze von maximal 24 Monaten in § 4 Abs. 1 Satz 4 nicht für die Sterbebegleitung.
4.2 Gestaltungsmöglichkeiten und Ankündigungsfristen
Nimmt der Arbeitnehmer zur Pflege desselben Angehörigen nach einer Familienpflege-/Familienbetreuungszeit die Pflegezeit in Anspruch, so muss sich die Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 FamilienpflegezeitG; § 2a Abs. 1 Satz 5 FamilienpflegezeitG n. F.).
Die Pflegezeit ist in diesem Fall mit einer Frist von 8 Wochen – statt wie bei isolierter Pflegezeit mit einer Ankündigungsfrist von nur 10 Arbeitstagen – schriftlich anzukündigen.
Nimmt der Arbeitnehmer zuerst Pflegezeit und anschließend Familienpflegezeit für denselben Angehörigen in Anspruch, so muss sich die Familienpflegezeit ebenfalls unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Der/die Beschäftigte muss in diesem Fall die Familienpflegezeit möglichst frühzeitig erklären, spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit ankündigen (§ 2a Abs. 1 Satz 4 FamilienpflegezeitG neue Fassung).
Ankündigungsfrist
- Pflegezeit vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 (4 Monate), ab 1.5.2016 Familienpflegezeit: die Ankündigung muss spätestens am 1.2.2016 erfolgen.
- Pflegezeit vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 (6 Monate), ab 1.7.2016 Familienpflegezeit: die Ankündigung muss spätestens am 1.4.2016 erfolgen.
Die Gesetze sehen eine Konkurrenzregelung vor. Teilt der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Ankündigungsfrist von 8 Wochen mit, dass er eine bis zu 6-monatige Auszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in Anspruch nimmt, ohne eindeutig festzulegen, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit beansprucht wird, so gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 3 FamilienpflegezeitG; § 3 Abs. 3 PflegezeitG n. F.). Bei fehlender Konkretisierung wird somit dem Instrument der Pflegezeit Vorrang eingeräumt vor der Familienpflegezeit. Die Konkurrenzsituation kann allerdings nur eintreten, wenn der Beschäftigte lediglich eine Teilfreistellung verlangt. Das Familienpflegezeitgesetz sieht eine Vollfreistellung nicht vor.