(1) 1Aufwendungen für ein ärztlich,[1] [Bis 31.07.2023: oder] zahnärztlich oder psychotherapeutisch[2] verordnetes Heilmittel sind beihilfefähig, wenn

 

1.

das Heilmittel in der Anlage 5 aufgeführt ist,

 

2.

die in der Anlage 5 genannten Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vorliegen und

 

3.

das Heilmittel von einer Person angewandt wird, die die Anforderungen nach der Anlage 6 erfüllt und die Anwendung des Heilmittels der Berufsausbildung oder dem Berufsbild entspricht.

2Die Aufwendungen sind nur bis zu den in der Anlage 5 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig. 3Wird das Heilmittel bei einem ärztlich,[3] [Bis 31.07.2023: oder] zahnärztlich oder psychotherapeutisch[4] verordneten Hausbesuch angewendet, so sind die Aufwendungen für den Hausbesuch bis zur Höhe von 12,10 Euro[5] zuzüglich Fahrtkosten beihilfefähig. 4Als Fahrtkosten werden bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,30 Euro je Kilometer und im Übrigen die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels berücksichtigt. 5Werden mehrere Personen einer häuslichen oder sozialen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang behandelt, so sind die Aufwendungen für den Hausbesuch nur bis zur Höhe von 6,10 Euro je Person zuzüglich Fahrtkosten beihilfefähig, wobei die Fahrtkosten nur einmal und abhängig von der Anzahl der behandelten Personen nur anteilig beihilfefähig sind.[6] [Bis 30.09.2019: 4Bei podologischer Therapie sind die Aufwendungen für einen ärztlich verordneten Hausbesuch bis zur Höhe von 9,20 Euro[7] zuzüglich Fahrtkosten beihilfefähig; werden mehrere Personen einer sozialen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang behandelt, so sind die Aufwendungen für den Hausbesuch nur bis zur Höhe von 4,60 Euro[8] je Person zuzüglich Fahrtkosten beihilfefähig. 5Als Fahrtkosten werden bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,30 Euro je Kilometer und im Übrigen die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels berücksichtigt. 6Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, so sind die Aufwendungen für den Hausbesuch nach den Sätzen 3 und 4 Halbsatz 2 und die Fahrtkosten nach Satz 5 nur anteilig beihilfefähig.]

 

(2) Wird im Rahmen einer teilstationären oder stationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, an Stelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilmittel, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilmittel je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig.

 

(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch[9] verordnete Heilmittel bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung im Gastland beihilfefähig.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[8] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[9] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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