(1) Der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, beteiligt sich an den Kosten, die im Rahmen der privaten und sozialen Pflegeversicherung für durchgeführte Pflegeberatungen im Sinne des § 7a SGB XI entstehen.

 

(2) 1Aufwendungen für Beratungen im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 5 und 7 und Satz 10 Halbsatz 2 SGB XI[2] genannten Höhe beihilfefähig. [Bis 31.07.2023: 2§ 37 Abs. 6 SGB XI gilt entsprechend.] [3] 2§ 146 Abs. 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.[4]

 

(3)[5] Aufwendungen für eine Beratung über eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase im Sinne des § 132 g SGB V sind bis zur Höhe der Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von Vereinbarungen nach § 132 g Abs. 3 SGB V zu tragen sind, beihilfefähig, wenn die Beratung durch eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder durch eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erbracht wird und die beratene Person in der jeweiligen Einrichtung lebt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[3] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[4] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[5] Abs. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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