(1) 1Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 sind bis zu der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig, wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft erbracht wird,
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die in einem Vertragsverhältnis zu einer Pflegekasse steht, |
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die in einem Vertragsverhältnis zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung steht, mit der eine Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, oder |
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für deren Leistungen eine Leistungspflicht eines privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, besteht. |
2§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Wird die häusliche Pflegehilfe für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4, oder 5 durch eine Pflegekraft erbracht, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt (sonstige Pflegekraft), so wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe der Beträge nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI gewährt. 2Das aus einer Pflegeversicherung zustehende Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind, soweit sie vorrangig zu berücksichtigen sind, auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen. 3Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 zur Hälfte gewährt.
(3) 1Wird eine Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt, so ist die pflegebedürftige Person verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr, wenn sie den Pflegegrad 2 oder 3 erhalten hat, oder einmal im Kalendervierteljahr, wenn sie den Pflegegrad 4 oder 5 erhalten hat, eine Beratung im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. 2Die Inanspruchnahme der Beratung ist gegenüber der Festsetzungsstelle unverzüglich nachzuweisen. 3Wird die Inanspruchnahme nicht nachgewiesen, so ist die Pauschalbeihilfe nach Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG angemessen zu kürzen. 4Die gekürzte Pauschalbeihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Bekanntgabe der Kürzung folgt, gewährt. 5Wird der Nachweis nach Satz 2 trotz Kürzung der Pauschalbeihilfe auch in dem Zeitraum, für den die Pauschalbeihilfe nur gekürzt gewährt wurde, erneut nicht erbracht, so wird die Gewährung der Pauschalbeihilfe nach Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten vollständig eingestellt, es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führt. 6Die Einstellung der Beihilfegewährung erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Bekanntgabe der Einstellung folgt. 7Wird die Inanspruchnahme der Beratung nach einer Kürzung oder Einstellung nachgewiesen, so wird die Pauschalbeihilfe ab dem Tag, an dem die Beratung in Anspruch genommen wurde, erneut vollständig gewährt.
(3) 1Wird die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, so ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden Tag, an dem die häusliche Pflegehilfe nicht in Anspruch genommen wird, zu mindern. 2Satz 1 ist im Fall des Todes der oder des Pflegebedürftigen nicht anzuwenden. 3Die Pauschalbeihilfe wird
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während Urlaubsreisen und anderer privater Reisen von insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und |
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während der jeweils ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 21), einer häuslichen Krankenpflege (§ 22), einer stationären Rehabilitation (§ 29) oder einer stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 38) |
ungemindert weitergewährt. 4Schließen sich zwei oder mehr Maßnahmen nach Satz 3 Nr. 2 unmittelbar aneinander an, so gelten sie hinsichtlich des Zeitraums von vier Wochen als eine Maßnahme. 5Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte Pflegekräfte sicherstellen, ist die Pauschalbeihilfe in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und des Satzes 4 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter zu gewähren.
(4) 1Wird die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, so ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden Tag, an dem die häusliche Pflegehilfe nicht in Anspruch genommen wird, zu mindern. 2Satz 1 ist im Fall des Todes der oder des Pflegebedürftigen nicht anzuwenden. 3Die Pauschalbeihilfe wird
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während Urlaubsreisen und anderer privater Reisen von insgesamt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr und |
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während der jeweils ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 21), einer häuslichen Krankenpflege (§ 22), einer stationären Rehabilitation (§ 29) oder einer stationären medizinischen Vorsorgeleistung (§ 38) |
ungemindert weitergewährt. 4Schließen sich zwei oder mehr Maßnahmen nach Satz 3 Nr. 2 unmittelbar aneinander an, so gelten sie hinsichtlich des Zeitraums von vier Wochen als eine Maßnahme. 5Pflegebedürftigen, die
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während einer häuslichen Krankenpflege Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Verso... |