Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand: Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 15.08.1996; Aktenzeichen 4 A 794/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 15. August 1996 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller als Dienststellenleiter ficht die in der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 1996 in der Dienststelle … des … – … – durchgeführten Personalratswahlen mit der Begründung an, daß diese auf der rechtswidrigen Verselbständigung von Dienststellenteilen bzw. Nebenstellen in … beruhten.
Die Beschäftigten der Außenstellen … und … Bereich … faßten am 5. und 17. Oktober 1995 mehrheitlich die durch Abstimmungsvorstände bestätigten Beschlüsse, daß sie personalvertretungsrechtlich als selbständige Dienststellen i.S. des §6 Abs. 3 BPersVG gelten sollten. Der Antragsteller wandte sich dagegen mit Schreiben an die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands vom 16. November 1995. Demgegenüber erkannte der örtliche Wahlvorstand bei der …-Dienststelle … durch Schreiben an den Antragsteller vom 21. Dezember 1995 die Verselbständigungsbeschlüsse an.
Der Antragsteller hat am 7. Juni 1996 die Wahlen der örtlichen Personalräte bei der Außenstelle … und des …-Bereichs … sowie des Personalrats bei der Dienststelle … des … angefochten und im wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht zulässig, am Ort einer Außenstelle des … die einzelnen Sachbereiche oder gar Sachgebiete zu verselbständigen. Vielmehr könnten die in den Außenstellen zusammengefaßten Sachbereiche und Sachgebiete lediglich einen gemeinsamen Verselbständigungsbeschluß fassen. Es könne am Ort der Außenstelle nicht mehr Personalvertretungen geben als am Ort der Dienststelle selbst. Durch eine gemeinsame Verselbständigung aller Mitarbeiter bei den Dienststellenteilen in … würde eine ordnungsgemäße personalvertretungsrechtliche Betreuung gewährleistet. Jede andere Auffassung würde dazu führen, daß auch am Ort der Dienststelle in … zusätzliche Fachverselbständigungen möglich sein müßten, was nach der Rechtsprechung nicht zulässig sei. Zur Vorabstimmung über die Verselbständigung beim …-Bereich … seien in die Zahl der 233 Wahlberechtigten – neben 111 Beschäftigten in … und 30 Beschäftigten in der Reinigungsstelle …/Hbf. – auch die in weit entfernten Orten beschäftigten Reiniger in … und … einbezogen worden. Diese Mitarbeiter seien aber nicht berechtigt gewesen, mit den in … beschäftigten Reinigungskräften gemeinsam abzustimmen. Deshalb sei bei der Personalratswahl gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die in der Zeit vom 21. bis zum 23. Mai 1996 durchgeführten Wahlen der örtlichen Personalräte bei der Außenstelle … und des …-Bereichs … sowie des Personalrats bei der Dienststelle … des … ungültig sind.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und entgegnet: Der Antragsteller verkenne, daß es sich bei den beiden Verselbständigungen in … einmal um die Verselbständigung eines räumlich weiten Dienststellenteils, nämlich der Außenstelle …, zum anderen um die Verselbständigung einer räumlich weit entfernten Nebenstelle, nämlich des …-Bereichs … handele. Als Nebenstelle sei nach h.M. der Bereich zu verstehen, der zwar eine in sich eine abgeschlossene Aufgabenstellung habe, aber nicht organisatorisch selbständig sei, sondern einer Hauptdienststelle unterstehe. Demgegenüber diene ein Teil der Dienststelle unmittelbar dem Zweck der Dienststelle, sei also lediglich räumlich von ihr abgesondert. Die Verselbständigung einer Nebenstelle – als solche sei der Bereich der Bus-Fahrzeugreinigung in … anzusehen – sei unabhängig davon möglich, ob an dem betreffenden Standort weitere Nebenstellen bzw. Teile der Hauptdienststelle sich verselbständigt hätten. Der Dienststellenteil des … in … habe mit der Verselbständigung der Nebenstelle … nichts zu tun und müsse sich, da er räumlich weit von … entfernt liege, selbst verselbständigen, wenn er einen eigenen Personalrat haben wolle. Die Wahlanfechtung könne aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil lediglich die Wahlen der örtlichen Personalräte bei der Außenstelle … des …-Bereichs … und der Stammdienststelle des … angefochten worden seien. Es hätte zusätzlich die Wahl des Gesamtpersonalrats beim … angefochten werden müssen, da diese Wahl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl der örtlichen Personalräte stehe. Das ergebe sich daraus, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einige Kandidaten, die für die Wahlen der örtlichen Personalräte kandidiert hätten, für den Gesamtpersonalrat kandidiert hätten, wenn sie nicht aufgrund der Verselbständigungsbeschlüsse davon ausgegangen wären, daß bei ihrer Nebenstelle oder bei ihrem Teil der Dienststelle ein eigener Personalrat gewählt werde.
Mit Beschluß vom 15. August 1996 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehn...