Verfahrensgang
VG Stade (Urteil vom 11.05.1989; Aktenzeichen 1 VG A 48/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 1. Kammer Lüneburg – vom 11. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz und gehörte im Jahre 1984 zur Grenzschutzabteilung (GSA) … Als gewähltes Vorstandsmitglied des Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando (GSK) … wurde er zu 100 % vom Dienst freigestellt. Er war außerdem Mitglied des örtlichen Personalrats bei der GSA …. Gegenwärtig ist er bei der Grenzschutzstelle Flughafen Hamburg tätig und von diesem Dienst zu 80 % freigestellt, da er Vorsitzender des BGS-Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzpräsidium … in … ist.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1984 wies der Kommandeur des GSK … auf folgende Rechtslage hin: Die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sei nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eine gesetzliche Pflicht, die durch Ziff. 1.2 der PDV 014 (BGS) für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz ausgeführt werde. Die Freistellung nach § 46 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bedeute nur, daß das Personalratsmitglied von seinen eigentlichen Fachaufgaben freigestellt werde, nicht von den für alle Beschäftigten geltenden dienstlichen Pflichten. Daher bestehe auch für die Mitglieder der Personalvertretungen die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung.
Mit Verfügung vom 29. Februar 1984 ordnete der Kommandeur der GSA … an, daß die Polizeivollzugsbeamten seiner Abteilung, die Mitglieder der Personalvertretungen seien, während der Ausübung ihres Amtes Dienstkleidung zu tragen hätten.
Der Kläger erhob am 6. März 1984 gegen die Verfügung des Kommandeurs der GSA … vom 29. Februar 1984 Widerspruch und begründete diesen damit, bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Personalvertretung handele es sich um kein Amt in dem für die öffentlich-rechtliche Verwaltungsorganisation maßgebenden Sinn. Die Verpflichtung aus § 76 BBG müsse mit der Ausübung eines bestimmten Amtes zusammenhängen. Von der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter sei er jedoch freigestellt. Aus dem BPersVG ergebe sich, daß die Tätigkeit von Personalratsmitgliedern, soweit sie Beamte seien, keinen Dienst im Sinne des Beamtenrechts darstelle. So erkläre sich z. B. der Wortlaut der §§ 11, 44 BPersVG. Auch sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß Personalratsmitglieder in der Wahrnehmung ihres Dienstes als Personalräte keinen sachlichen Weisungen unterlägen; gerade in der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung liege aber eine solche sachliche Weisung.
Der Bundesminister des Innern wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. Februar 1987 zurück. Die Verzögerung ergab sich daraus, daß zwischenzeitlich eine Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem BPersVG versucht, aber mangels Zuständigkeit der angerufenen Fachgerichte nicht erreicht worden war (Az.: VG Hannover, PBVG 5/84, mit 17 OVG B 16/85 und BVerwG 6 PB 18.86).
Zur Begründung des ablehnenden Widerspruchsbescheides führte der Bundesminister des Innern im wesentlichen aus: Die auf der Grundlage des § 76 BBG in Nr. 1.2 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 014 geregelte Verpflichtung gelte auch für freigestellte Mitglieder der Personalvertretungen während der Ausübung ihres Personalratsamts. Es komme hierbei nicht auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Polizeivollzugsbeamten an. Vielmehr meine der Begriff „während des Dienstes”, der weit auszulegen sei, jede dienstlich veranlaßte oder mit dem Dienst zusammenhängenden Tätigkeit, z. B. auch Tätigkeiten innerdienstlicher oder repräsentativer Art. Entscheidend sei die Akzessorietät zum Dienst, die nicht durch die Ausübung von Personalratstätigkeit gelöst werde. Dies folge schon daraus, daß die Personalvertretungen Teil der Dienststellen und die beamtenrechtlichen Pflichten und Rechte durch Personalratstätigkeiten nicht suspendiert seien. Den angegriffenen Verfügungen vom 8. und 29. Februar 1984 komme lediglich deklaratorischer Charakter zu. Es handele sich dabei um konkretisierende Hinweise auf die Befolgung einer von der obersten Dienstbehörde in Form einer Verwaltungsvorschrift geschaffenen Rechtslage.
Am 20. März 1987 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und im wesentlichen vorgetragen: Die Weisung, Dienstkleidung zu tragen, treffe den Beamten auch persönlich als Grundrechtsträger. Er könne daher nur dann zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung als Angehöriger des Bundesgrenzschutzes oder als Träger einer bestimmten Funktion erforderlich sei. Die Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz als solche erfordere, wie den Dienstvorschriften zu entnehmen sei, noch nicht das Tragen von Dienstkleidung. Wenn Polizeivollzugsbeamte grundsätzlich verpflichtet seien, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen, so sei ...